RS Vwgh 2022/3/22 Ra 2019/13/0058

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Veröffentlicht am 22.03.2022
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15102020
E3L E15103030
E6J
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §3 Abs1 Z1 idF 2006/I/034
EURallg
31975L0442 Abfallrahmen-RL Art1 litd
31975L0442 Abfallrahmen-RL Art15
31975L0442 Abfallrahmen-RL Art2 Abs1 litb
31975L0442 Abfallrahmen-RL Art4
31975L0442 Abfallrahmen-RL Art8
31991L0271 Abwasser-RL
32006L0012 Abfall-RL Art2 Abs1 litb Unterabsatz iv
32008L0098 Abfall-RL Art2 Abs2 lita
62005CJ0252 Thames Water Utilities VORAB
62019CJ0629 Sappi Austria Produktion und Wasserverband "Region Gratkorn-Gratwein" VORAB

Rechtssatz

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 10. Mai 2007, C-252/05, Thames Water Utilities Ltd, ausgesprochen, dass Abwässer unter den Abfallbegriff der Richtlinie 75/442 fallen, und diese Richtlinie nur unter bestimmten Umständen nicht auf derartige Abfälle anzuwenden ist. Voraussetzung dafür ist, dass für diese Abwässer "andere Rechtsvorschriften" gelten, wobei diese "anderen Rechtsvorschriften" auch nationale Rechtsvorschriften erfassen können. Jedoch dürfen die fraglichen Regelungen, um im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. b als "andere Rechtsvorschriften" angesehen werden zu können, nicht nur bestimmte Stoffe betreffen, sondern müssen genaue Bestimmungen über ihre Bewirtschaftung als Abfall im Sinne von Art. 1 Buchst. d der Richtlinie 75/442 enthalten. Die fraglichen gemeinschaftlichen oder nationalen Regelungen müssen, um als "andere Rechtsvorschriften" angesehen werden zu können, genaue Bestimmungen über die Bewirtschaftung der Abfälle enthalten und ein Schutzniveau gewährleisten, das demjenigen zumindest gleichwertig ist, das sich aus der Richtlinie 75/442 und insbesondere aus deren Art. 4, 8 und 15 ergibt. Die Richtlinie 91/271 etwa gewährleistet ein solches Schutzniveau nicht (vgl. Rn. 29, 31 - 35). Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich somit, dass Abwässer Abfälle darstellen, diese aber unter bestimmten Voraussetzungen vom Anwendungsbereich der Richtlinie 75/442/EWG ausgenommen sind. Die Richtlinie 2006/12/EG vom 5. April 2006 über Abfälle enthält eine völlig gleichlautende Bestimmung betreffend Abwässer (vgl. Artikel 2 Abs. 1 lit. b Unterabs. iv dieser Richtlinie). Zur Richtlinie 2008/98/EG vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien hat der EuGH bereits - unter Hinweis auf seine Entscheidung zu C-252/05 - dargelegt, dass Abwässer nicht aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen sind (vgl. EuGH 14.10.2020, Sappi Austria Produktion u.a., C-629/19, Rn. 39). § 3 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 sieht in diesem Sinne eine Ausnahme vom Anwendungsbereich des AWG 2002 vor, wenn es sich um Stoffe handelt, die in Übereinstimmung mit den wasserrechtlichen Vorschriften in Gewässer oder in eine Kanalisation eingebracht werden.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62005CJ0252 Thames Water Utilities VORAB
EuGH 62019CJ0629 Sappi Austria Produktion und Wasserverband "Region Gratkorn-Gratwein" VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019130058.L01

Im RIS seit

05.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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