TE Vwgh Beschluss 2022/4/12 So 2022/08/0001

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Veröffentlicht am 12.04.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §31 Abs1
VwGG §31 Abs1 Z4
VwGG §31 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie die Hofräte Mag. Cede und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, über den Antrag des Dipl.-Ing. (FH) H S in L, betreffend Ablehnung des erkennenden Richters im Verfahren Ra 2022/08/0018, den Beschluss gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht stattgegeben.

Begründung

1        Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Februar 2022, Ra 2022/08/0018-2, wurde dem Antrag des Einschreiters auf Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision in einer Angelegenheit nach dem AlVG nicht stattgegeben. Dieser Beschluss wurde durch Hofrat Mag. Stickler als erkennenden Richter getroffen.

2        Mit Eingabe vom 23. März 2022 stellte der Einschreiter an den Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Ablehnung von Hofrat Mag. Stickler „wegen Befangenheit durch den Verdacht der Begehung einer strafbaren Handlung zur vorsätzlichen Schädigung der revisionswerbenden Partei“. Die Entscheidung des abgelehnten Richters sei „nachvollziehend jedenfalls völlig unbegründet“ erfolgt, da der Beschluss nur eine Formalbegründung enthalte. Inhaltlich widerspreche der Beschluss näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die „vorsätzliche und wissentliche Abweisung des Verfahrenshilfeantrages durch den anscheinend in dieser Sache befangenen VwGH-Richter“ Hofrat Mag. Stickler stelle eine Beteiligung an der „nun bald vom AMS Leoben in betrügerischer Absicht zur doppelten Rückforderung einer nur einmalig geleisteten Geldforderung eingeleiteten Exekution“ dar, sodass der dringende Verdacht bestehe, dass der abgelehnte Richter den Tatbestand des „Verbrechens nach §§ 12 und 147 Abs. 2 iVm 146 StGB“ begangen habe, um den Antragsteller vorsätzlich an seinem Vermögen zu schädigen. Der abgelehnte Richter sei daher „aufgrund dieses dringenden Tatverdachtes“ offenkundig wegen „mangelnder bzw. fehlender Objektivität“ befangen.

3        Aus den in § 31 Abs. 1 VwGG genannten Befangenheitsgründen können die Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer gemäß § 31 Abs. 2 VwGG auch von der Partei abgelehnt werden. Das Wesen der Befangenheit besteht nach der ständigen Rechtsprechung in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive. Es ist Sache des Ablehnenden, Gründe geltend zu machen, die auf die Möglichkeit des Vorhandenseins solcher unsachlichen psychologischen Motive hindeuten, wobei das Gesetz eine substantiierte Begründung des geltend gemachten Ablehnungsgrundes fordert. Diese Glaubhaftmachung muss die persönlichen Umstände und Interessen sowie das persönliche Verhalten des abgelehnten Mitgliedes des Verwaltungsgerichtshofes betreffen (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 25.2.2022, So 2021/01/0003, mwN).

4        Mit der Begründung seines Antrags zieht der Antragsteller - auch, soweit er dem erkennenden Richter die Begehung einer Straftat unterstellt - die Rechtmäßigkeit der erfolgten Abweisung seines Verfahrenshilfeantrages in Zweifel. Der damit gegebene Umstand, dass eine Partei eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof dessen Entscheidung für unrichtig hält, bietet allerdings keine hinreichende Grundlage für die Annahme einer Befangenheit der am Zustandekommen der Entscheidung mitwirkenden Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. nochmals VwGH 25.2.2022, So 2021/01/0003, mwN). Auch ansonsten bringt der Antrag keine konkreten Umstände vor, die auf einen Mangel einer objektiven Einstellung des abgelehnten Richters gegenüber dem Antragsteller hindeuten könnten.

5        Dem Ablehnungsantrag war daher gemäß § 31 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.

Wien, am 12. April 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:SO2022080001.X00

Im RIS seit

05.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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