RS Pvak 2021/11/23 A40-PVAB/21

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.2021
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Norm

PVG §28 Abs1
PVG §28 Abs2
PVG §22 Abs4
PVG §41 Abs1

Schlagworte

dienstrechtliche Verantwortung von PV; Behandlung von Anträgen auf Zustimmung Ausübung der Personalvertretungsfunktion; dienstrechtliche Verpflichtungen

Rechtssatz

Ganz abgesehen davon, kann die Nichtbeachtung dienstlicher Anordnungen auch inhaltlich niemals Personalvertretungstätigkeit sein. Für die Beurteilung, ob Tätigkeiten in Ausübung der Personalvertretungsfunktion erfolgten, ist nämlich entscheidend, ob diese Tätigkeiten im weitesten Sinn als Personalvertretungstätigkeit im Sinne einer Vertretung der Interessen der Bediensteten gegenüber dem Dienstgeber oder als eine einer solchen Vertretungstätigkeit dienliche Vorbereitungs- oder Hilfstätigkeit zu werten sind. Beide Voraussetzungen sind bei Verletzung der dienstrechtlichen Maskenpflicht nicht gegeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2021:A40.PVAB.21

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2022
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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