RS Pvak 2021/11/23 A40-PVAB/21

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.2021
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Norm

PVG §28 Abs1
PVG §28 Abs2

Schlagworte

dienstrechtliche Verantwortung von PV; Ausübung der Personalvertretungsfunktion; dienstrechtliche Verpflichtungen

Rechtssatz

Im Lichte dieser Rechtslage ist es von keiner rechtlichen Relevanz, ob die Verletzung der Maskenpflicht durch die stellvertretende DA-Vorsitzende – die Wahrheit dieses Vorwurfs des DL vorausgesetzt – in Ausübung der Personalvertretungsfunktion oder in ihrer Funktion als Bedienstete erfolgte, weil diese Pflicht Bedienstete und Personalvertreter:innen gleichermaßen trifft. Die dienstrechtliche Maskenpflicht ist daher ausnahmslos auch von den Personalvertreter:innen der Dienststelle zu beachten und demzufolge von allfälliger Personalvertretungstätigkeit als trennbar zu trennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2021:A40.PVAB.21

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2022
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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