RS Pvak 2021/11/23 A40-PVAB/21

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Veröffentlicht am 23.11.2021
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Norm

PVG §28 Abs1
PVG §28 Abs2
PVG §22 Abs4
PVG §41 Abs1

Schlagworte

Antragsberechtigung Dienstvorgesetzte; dienstrechtliche Verantwortung von PV; Behandlung von Anträgen auf Zustimmung zur disziplinären Verantwortung; Ausübung der Personalvertretungsfunktion; dienstrechtliche Verpflichtungen

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall wird der stellvertretenden DA-Vorsitzenden vom DL vorgeworfen, die Maskenpflicht in der Krankenabteilung nicht beachtet zu haben. Der DA vermeint, ohne genauere Angaben (Datum, Uhrzeit, Ort) zur behaupteten Verletzung der Maskenpflicht wegen fehlender Entscheidungsgrundlagen nicht beurteilen zu können, ob seine stellvertretende Vorsitzende am 27. und 28. September 2021 in der Krankenabteilung in ihrer Funktion als Personalvertreterin tätig war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2021:A40.PVAB.21

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2022
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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