RS Pvak 2021/12/1 A35-PVAB/21

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Veröffentlicht am 01.12.2021
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Norm

PVG §28 Abs1
PVG §28 Abs2
PVG §41 Abs1

Schlagworte

Antragsberechtigung Dienstvorgesetzte; dienstrechtliche Verantwortung von PV; Behandlung von Anträgen auf Zustimmung zur disziplinären Verantwortung; Ausübung der Personalvertretungsfunktion

Rechtssatz

Demzufolge wurde das verfahrensgegenständliche Posting von A nicht in Ausübung seiner Personalvertretungsfunktion veröffentlicht und war daher nicht von der Immunität erfasst, die § 28 PVG Personalvertreter:innen gewährt. Der DA wäre demzufolge nach § 28 Abs. 2 PVG verpflichtet gewesen, der dienstrechtlichen Verantwortung seines Vorsitzenden A zuzustimmen, weshalb der Beschluss des DA vom 04.10.2021, seine Zustimmung zu verweigern, in gesetzwidriger Geschäftsführung erfolgte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2021:A35.PVAB.21

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2022
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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