RS Pvak 2021/12/1 A35-PVAB/21

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.12.2021
beobachten
merken

Norm

PVG §28 Abs1
PVG §28 Abs2

Schlagworte

Ausübung der Personalvertretungsfunktion

Rechtssatz

Zur Ausübung der Funktion als Personalvertreter:in (Schragel, PVG, § 28 Rz 4) gehört zunächst all das, was schon nach dem Wortlaut des PVG Personalvertretungstätigkeit ist, wie die Teilnahme an PVO-Sitzungen, an Verhandlungen und Beratungen mit der DG-Seite etc. (formelle Funktionsausübung). Die Ausübung der Personalvertretungsfunktion geht aber weit darüber hinaus, so haben Personalvertreter:innen beispielsweise zur Erlangung der zur Beschlussfassung erforderlichen persönlichen Informationen insbesondere auch Kontakte zu anderen Personalvertreter:innen und Dienstgeber-vertreter:innen, vor allem aber auch zu den zu vertretenden Bediensteten herzustellen, wobei sie berechtigt sind, solche Kontakte von sich aus zu bewirken, sie haben gefasste Beschlüsse zu vollziehen etc. (informelle Funktionsausübung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2021:A35.PVAB.21

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2022
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten