RS Pvak 2021/12/9 A36-PVAB/21

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.12.2021
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Norm

PVG §22 Abs2
PVGO §1 Abs1
PVGO §1 Abs2

Schlagworte

Einberufung zu Sitzungen; ordnungsgemäße Ladung zu Sitzungen

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung (vgl. nur PVAK 22.01.1980, A 8-PVAK/79) ist es Pflicht des zur Sitzung einberufenden Mitglieds des PVO, dafür Sorge zu tragen, dass jedes Mitglied des PVO rechtzeitig eine ordnungsgemäße Ladung zur Sitzung erhält. Grundsätzlich sind alle Mitglieder eines PVO, auch die vom Dienst wegen Dienstreise, Urlaub, Krankheit, Aus- und Weiterbildung etc. abwesenden DA-Mitglieder, ordnungsgemäß zu den PVO-Sitzungen zu laden, allein schon deshalb, um ihnen Gelegenheit zu geben, dennoch persönlich an der Sitzung teilzunehmen, oder sie zumindest in die Lage zu versetzen, eine Vertretung zu nominieren. Sofern das verhinderte Mitglied nicht schon im Vorhinein ein Ersatzmitglied namhaft macht, hat der die Sitzung Einberufende stets das gewählte Mitglied einzuberufen, auch wenn die Verhinderung bekannt sein sollte, und hat das verhinderte Mitglied das Recht, ein Ersatzmitglied namhaft zu machen (PVAK 24.02.2003, A 29-PVAK/02).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2021:A36.PVAB.21

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2022
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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