RS Pvak 2021/12/20 A37-PVAB/21

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2021
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Norm

PVG §21 Abs4
PVG §22 Abs2
PVG §22 Abs3
PVGO §1
PVGO §4
PVGO §9 Abs2
PVGO §16 Abs5

Schlagworte

Teilnahme an PVO-Sitzungen; Zuschaltung mittels Video; Vertraulichkeit der Sitzungsinhalte; Einberufung und Leitung von Sitzungen; Sitzungspolizei

Rechtssatz

Ob der Antragsteller den erlassmäßigen - auch für Personalvertreter:innen geltenden - dienstrechtlichen Vorgaben des Dienstgebers nachkommt, entzieht sich der Sitzungspolizei des ZA-Vorsitzenden, es sei denn, der Antragsteller hätte die Absicht, persönlich an einer ZA-Sitzung teilzunehmen. In diesem Fall wären selbstverständlich die Vorgaben der Zentralstelle lückenlos auch vom Antragsteller einzuhalten und im Rahmen der Sitzungspolizei vom Vorsitzenden zu überprüfen gewesen. Für eine Zuschaltung des Antragstellers per Video ist aber weder das Tragen einer FFP2-Maske noch ein regelmäßiger Test geboten, weil mit einer solchen Zuschaltung aus einem anderen Raum keine Ansteckungsgefahr für die übrigen ZA-Mitglieder verbunden wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2021:A37.PVAB.21

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2022
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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