RS Pvak 2021/12/20 A37-PVAB/21

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2021
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Norm

PVG §21 Abs4
PVG §22 Abs2
PVG §22 Abs3
PVG §41 Abs1
PVGO §1
PVGO §4
PVGO §9 Abs2
PVGO §16 Abs5

Schlagworte

Teilnahme an PVO-Sitzungen; Zuschaltung mittels Video; Vertraulichkeit der Sitzungsinhalte; Einberufung und Leitung von Sitzungen; Sitzungspolizei

Rechtssatz

Keine Bestimmung des PVG oder der PVGO ermächtigt den Vorsitzenden eines PVO im Rahmen der Sitzungspolizei oder das PVO als Kollegialorgan zum Ausschluss eines Mitglieds von der Teilnahme an Sitzungen, sofern dies nicht aufgrund von Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit aufgrund von Weisungen des Dienstgebers zwingend geboten ist. Nicht einmal im Fall von ungehörigem Verhalten von PVO-Mitgliedern während Sitzungen des PVO besteht für die PVO-Vorsitzenden die rechtliche Möglichkeit, eigene Mitglieder zu disziplinieren oder zu eliminieren Die Vorsitzenden können Mitglieder „Zur Ordnung“ rufen oder mit dem Ruf „Zur Sache“ ermahnen, beim Gegenstand zu bleiben, und ihnen allenfalls das Wort entziehen. Sie können Mitglieder aber nicht hindern, weiter an der Sitzung teilzunehmen (§ 9 Abs. 2 PVGO), während das PVO als solches überhaupt keine Möglichkeit hat, gegen undisziplinierte Mitglieder vorzugehen (Schragel, PVG, § 22, Rz 3, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2021:A37.PVAB.21

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2022
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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