RS Vfgh 2022/3/18 V264/2021

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Veröffentlicht am 18.03.2022
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Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z3
COVID-19-SchulV 2021/2022 BGBl II 374/2021 idF BGBl II 392/2021 §19, §35
COVID-19-SchulV 2021/2022 BGBl II 374/2021 idF BGBl II 434/2021 §19, §35
1. COVID-19-RisikostufenV der Bildungsdirektion für Steiermark §1, §2
VfGG §7 Abs1, §57 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung (von Bestimmungen) der COVID-19-SchulV 2021/22 mangels aktueller Betroffenheit der bereits außerkraftgetretenen Bestimmungen

Rechtssatz

Soweit die Antragstellerin in ihrem Hauptantrag die Aufhebung der COVID-19-SchulV 2021/22 (C-SchVO 2021/22), BGBl II 374/2021 "in der derzeit geltenden Fassung zur Gänze" begehrt, wird nicht dargetan, inwiefern die Antragstellerin von sämtlichen Tatbeständen der angefochtenen Verordnung unmittelbar und aktuell betroffen ist. Der Hauptantrag ist daher bereits aus diesem Grund unzulässig.

Der vorliegende Eventualantrag wurde am 29.10.2021 und sohin nach Außerkrafttreten der angefochtenen Bestimmungen (§§19 und 35 C-SchVO 2021/22 idF BGBl II 392/2021 waren jeweils vom 11.09.2021 bis zum Ablauf des 15.10.2021 in Kraft) beim VfGH eingebracht. Es fehlt daher bereits an der Zulässigkeitsvoraussetzung einer - aktuellen - Beeinträchtigung von rechtlich geschützten Interessen des Antragstellers im Zeitpunkt der Antragstellung. Daran vermag auch die Rsp in VfSlg 20398/2020 und 20399/2020 nichts zu ändern, weil die dort zu beurteilenden Individualanträge auf Verordnungsprüfung - im Unterschied zum vorliegenden Fall - noch während aufrechter Geltungsdauer der Verordnung gestellt worden waren. Ferner wurden von der Antragstellerin keine besonderen Umstände dargelegt, die aus rechtsstaatlichen Gründen die Zulässigkeit der Stellung eines Individualantrags auf Verordnungsprüfung auch noch nach Außerkrafttreten der Verordnungsbestimmungen verlangen würden. Dies gilt auch für die weiteren Eventualanträge.

Ungeachtet dessen ist zudem festzuhalten, dass die Antragstellerin die konkrete Anordnung der Anwendung der in §19 C-SchVO 2021/22 genannten Maßnahmen der Risikostufe 2 für ihre Schule durch die 1. RisikostufenVO - Steiermark weder im Hauptantrag noch im Eventualantrag angefochten hat. Diesbezüglich erweist sich der Antrag hinsichtlich der Anfechtung der gemäß §19 C-SchVO 2021/22 angeordneten Pflichten sohin jedenfalls als zu eng gefasst.

Entscheidungstexte

  • V264/2021
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 18.03.2022 V264/2021

Schlagworte

COVID (Corona), VfGH / Individualantrag, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, VfGH / Bedenken, Schulen, Kinder, VfGH / Prüfungsumfang, Eventualantrag, VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:V264.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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