RS OGH 2022/3/9 4R15/22w

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Veröffentlicht am 09.03.2022
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Norm

ZPO §41 Abs1, ZPO §45

Rechtssatz

Im Regime der öZPO gilt für den Kostenersatz das Erfolgsprinzip. Hinsichtlich des Erfolgs ist nicht auf den Zeitpunkt der Klagseinbringung, sondern auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung abzustellen. Tritt erst während des Prozesses, etwa wegen Mängelbehebung, Fälligkeit ein, muss die beklagte Partei bei erster sich bietender Gelegenheit das nunmehr berechtigte Klagebegehren anerkennen und erfüllen, um das Kostenprivileg des § 45 ZPO in Anspruch nehmen zu können.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:2022:RI0100088

Im RIS seit

04.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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