RS Vfgh 2022/2/28 E2858/2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2022
beobachten
merken

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten betreffend einen Staatsangehörigen von Afghanistan; mangelnde Aktualität der herangezogenen Länderberichte

Rechtssatz

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) geht davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine Neuansiedlung in den Städten Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat zumutbar sei. Die vom BVwG herangezogenen Länderberichte (der Staatendokumentation Afghanistan und des EASO) vom Dezember 2020 und April 2021 sind angesichts der bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung (16.06.2021) herrschenden, durch extreme Volatilität auf Grund einer sich äußerst rasch verändernden Sicherheitslage gekennzeichneten Situation in Afghanistan nicht hinreichend aktuell.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:E2858.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten