RS Vwgh 1976/3/31 1804/74

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Veröffentlicht am 31.03.1976
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Bewertungsrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
33 Bewertungsrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0288/69 E 4. Februar 1971 VwSlg 4180 F/1971 RS 2

Stammrechtssatz

Wird über Antrag der Bewertung eines bebauten Grundstückes gemäß § 53 Abs 9 BewG 1955 der gemeine Wert (§ 10 BewG 1955) zugrunde gelegt, so sind von diesem gemeinen Wert weitere Abschläge nicht möglich.Wird über Antrag der Bewertung eines bebauten Grundstückes gemäß Paragraph 53, Absatz 9, BewG 1955 der gemeine Wert (Paragraph 10, BewG 1955) zugrunde gelegt, so sind von diesem gemeinen Wert weitere Abschläge nicht möglich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1974001804.X03

Im RIS seit

03.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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