RS Vwgh 1985/9/20 85/18/0307

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Veröffentlicht am 20.09.1985
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StVO
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Rechtssatz

Eine Tatortumschreibung "in Wien .... auf der Südosttangente vor der Ausfahrt Landstraße" ist bei den Delikten nach § 11 Abs 1 und 18 Abs 1 StVO im Sinne des § 44a lit a VStG 1950 unzureichend.Eine Tatortumschreibung "in Wien .... auf der Südosttangente vor der Ausfahrt Landstraße" ist bei den Delikten nach Paragraph 11, Absatz eins und 18 Absatz eins, StVO im Sinne des Paragraph 44 a, Litera a, VStG 1950 unzureichend.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985180307.X01

Im RIS seit

03.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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