RS Pvak 2021/12/1 A35-PVAB/21

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Veröffentlicht am 01.12.2021
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Norm

PVG §28 Abs1
PVG §28 Abs2

Schlagworte

dienstrechtliche Verantwortung von PV; Behandlung von Anträgen auf Zustimmung zur disziplinären Verantwortung; Ausübung der Personalvertretungsfunktion

Rechtssatz

Gemäß § 28 Abs. 1 PVG dürfen Personalvertreter:innen wegen Äußerungen oder Handlungen nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem sie angehören, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Gemäß § 28 Abs. 2 PVG hat der Ausschuss die Zustimmung zu erteilen, wenn die seinem Mitglied vorgeworfenen Äußerungen oder Handlungen nicht in Ausübung der Funktion als Personalvertreter:in erfolgt sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2021:A35.PVAB.21

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2022
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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