TE Lvwg Erkenntnis 2022/2/21 VGW-031/010/17327/2021

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Veröffentlicht am 21.02.2022
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Entscheidungsdatum

21.02.2022

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §2 Abs1 Z26
StVO 1960 §24 Abs1
StVO 1960 §54
StVO 1960 §99 Abs3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

gekürzte Ausfertigung

gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 2 VwGVG

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Gindl über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 18.10.2021, Zl. ..., betreffend Straßenverkehrsordnung (StVO), nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 20.01.2022

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerdeführer hat daher gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 15,60 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist für den Beschwerdeführer gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, für die Behörde ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Das Verwaltungsgericht Wien hat am 20.01.2022 in der gegenständlichen Beschwerdesache eine Verhandlung durchgeführt und im Anschluss an die Verhandlung das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet. Die Niederschrift über die Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer und sämtlichen zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen zugestellt. Da kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG gestellt wurde, konnte das Erkenntnis gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG gekürzt ausgefertigt werden.

Gemäß § 50 Abs. 2 Z 1 VwGVG hat die gekürzte Ausfertigung im Fall der Verhängung einer Strafe die vom Verwaltungsgericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten zu enthalten.

Die StVO 1960 regelt auszugsweise folgendes:

§ 24 (1) Das Halten und das Parken ist verboten:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

a)

im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13b,

§ 54 (1) Unter den in den §§ 50, 52 und 53 genannten Straßenverkehrszeichen sowie unter den in § 38 genannten Lichtzeichen können auf Zusatztafeln weitere, das Straßenverkehrszeichen oder Lichtzeichen erläuternde oder wichtige, sich auf das Straßenverkehrszeichen oder Lichtzeichen beziehende, dieses erweiternde oder einschränkende oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs dienliche Angaben gemacht werden.

(2) Die Angaben und Zeichen auf Zusatztafeln müssen leicht verständlich sein. Insbesondere kann auch durch Pfeile in die Richtung der Gefahr oder des verkehrswichtigen Umstandes gewiesen werden.

(3) Die Zusatztafeln sind Straßenverkehrszeichen. Sie sind, sofern sich aus den Bestimmungen des § 53 Z 6 nichts anderes ergibt, rechteckige, weiße Tafeln; sie dürfen das darüber befindliche Straßenverkehrszeichen seitlich nicht überragen.

(4) Zusatztafeln dürfen nicht verwendet werden, wenn ihre Bedeutung durch ein anderes Straßenverkehrszeichen (§§ 50, 52 und 53) zum Ausdruck gebracht werden kann.

(5) Die nachstehenden Zusatztafeln bedeuten:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

m)

 

         https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/159/P54/~/Dokumente/Bundesnormen/NOR40213124/image013.jpg

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Eine solche Zusatztafel unter dem Zeichen ‚Halten und Parken verboten‘ zeigt an, dass das Halte- und Parkverbot nicht für ein von außen aufladbares Kraftfahrzeug mit einem Antriebsstrang, der mindestens einen nicht-peripheren elektrischen Motor als Energiewandler mit einem elektrisch aufladbaren Energiespeichersystem, das extern aufgeladen werden kann, enthält (Elektrofahrzeug), während des Ladevorgangs gilt.

§ 99

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist,

Unbestritten ist und ergibt sich aus der Anzeige mit den beigeschlossenen Fotos, dass das vom Beschwerdeführer gelenkte Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort im Bereich des Halte- und Parkverbotes mit Ausnahme für E-KFZ während des Ladevorganges abgestellt war, ohne dass ein Ladevorgang stattgefunden hat.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass das Abstellen seines Fahrzeuges aus wichtigen Gründen, nämlich drohende Schäden am KFZ (Ladekapazität unter 5 %), notwendig gewesen sei, zielt offenbar auf ein diesfalls strafloses Anhalten im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 26 StVO 1960 ab. In diesem Fall trifft jedoch den Beschwerdeführer die Beweispflicht für die von ihm vorgebrachten schuldbefreienden Umstände, was ihm nicht gelungen ist. Weder war der Beschwerdeführer beim Fahrzeug noch hat er Hinweise darauf, dass er gezwungen gewesen sei sein Fahrzeug dort abzustellen, beim Fahrzeug hinterlassen. Dies ergibt sich eindeutig aus der Aussage des glaubhaften Meldungslegers.

Die Beschwerde war daher in der Schuldfrage abzuweisen.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO ist die beschwerdegegenständliche Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu ahnden.

Die Verwaltungsübertretung schädigt das durch die gesetzlichen Vorschriften geschützte öffentliche Interesse an einem ungestörten Ladevorgang für elektrisch aufladbare Kraftfahrzeuge, sodass der objektive Unwertgehalt der Verwaltungsübertretung nicht gering war.

Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelte es sich um ein sogenanntes „Ungehorsamsdelikt“ und ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, sein mangelndes Verschulden im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft zu machen, sodass von zumindest fahrlässigem Handeln auszugehen war.

Da der Beschwerdeführer an der Feststellung seiner Einkommens-, Vermögens-und Familienverhältnisse nicht mitgewirkt hat, war von durchschnittlichen Einkommens-und Vermögensverhältnissen auszugehen. Sorgepflichten konnten mangels Hinweis darauf nicht angenommen werden.

Erschwerend waren drei rechtskräftige, nicht getilgte, einschlägige Vormerkungen. Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass die Behörde bei der Strafbemessung in Handhabung des § 19 VStG den ihr eingeräumten Ermessensspielraum überschritten hat, weshalb eine Herabsetzung der ohnedies im unteren Bereich des Strafsatzes angesiedelten Strafe nicht in Betracht kam.

Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG.

Gegen diese gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a Abs. 4a VwGG und/oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gemäß § 82 Abs. 3b VfGG nicht mehr zulässig.

Schlagworte

Halteverbot; Parkverbot; Anhalten; Ausnahme für E-KFZ; Ladekapazität; Beweispflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.031.010.17327.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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