Index
Baurecht - BgldNorm
AVG §42 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1857/73 E 11. November 1974 VwSlg 8700 A/1974 RS 1Stammrechtssatz
Von der Präklusionswirkung des § 42 AVG 1950 sind auch rechtzeitig erhobene Einwendungen betroffen, wenn diese nicht erkennen lassen, in welchem Recht sich die Partei durch das Vorhaben verletzt erachtet. (Hinweis auf E vom 16.3.1964, Zl 0141/63, VwSlg 6272 A/1964) Wesentlich ist dabei jedenfalls die Angabe, ob sich die Einwendung auf das öffentliche Recht oder das Privatrecht stützt, weil die Behörde über öffentlich-rechtliche Einwendungen in der Baubewilligung abzusprechen, privatrechtliche Einwendungen jedoch auf den Zivilrechtsweg zu verweisen hat. - Unterläßt die Partei die Angabe, ob sich die Einwendung auf das öffentliche Recht oder auf das Privatrecht stützt, dann ist das Vorbringen als öffentlich-rechtliche Einwendung zu behandeln.Von der Präklusionswirkung des Paragraph 42, AVG 1950 sind auch rechtzeitig erhobene Einwendungen betroffen, wenn diese nicht erkennen lassen, in welchem Recht sich die Partei durch das Vorhaben verletzt erachtet. (Hinweis auf E vom 16.3.1964, Zl 0141/63, VwSlg 6272 A/1964) Wesentlich ist dabei jedenfalls die Angabe, ob sich die Einwendung auf das öffentliche Recht oder das Privatrecht stützt, weil die Behörde über öffentlich-rechtliche Einwendungen in der Baubewilligung abzusprechen, privatrechtliche Einwendungen jedoch auf den Zivilrechtsweg zu verweisen hat. - Unterläßt die Partei die Angabe, ob sich die Einwendung auf das öffentliche Recht oder auf das Privatrecht stützt, dann ist das Vorbringen als öffentlich-rechtliche Einwendung zu behandeln.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1974002166.X05Im RIS seit
02.05.2022Zuletzt aktualisiert am
02.05.2022