RS Vwgh 1975/4/21 2166/74

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.04.1975
beobachten
merken

Index

Baurecht - Bgld
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1
  1. AVG § 42 heute
  2. AVG § 42 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 42 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 42 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 42 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 42 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1857/73 E 11. November 1974 VwSlg 8700 A/1974 RS 1

Stammrechtssatz

Von der Präklusionswirkung des § 42 AVG 1950 sind auch rechtzeitig erhobene Einwendungen betroffen, wenn diese nicht erkennen lassen, in welchem Recht sich die Partei durch das Vorhaben verletzt erachtet. (Hinweis auf E vom 16.3.1964, Zl 0141/63, VwSlg 6272 A/1964) Wesentlich ist dabei jedenfalls die Angabe, ob sich die Einwendung auf das öffentliche Recht oder das Privatrecht stützt, weil die Behörde über öffentlich-rechtliche Einwendungen in der Baubewilligung abzusprechen, privatrechtliche Einwendungen jedoch auf den Zivilrechtsweg zu verweisen hat. - Unterläßt die Partei die Angabe, ob sich die Einwendung auf das öffentliche Recht oder auf das Privatrecht stützt, dann ist das Vorbringen als öffentlich-rechtliche Einwendung zu behandeln.Von der Präklusionswirkung des Paragraph 42, AVG 1950 sind auch rechtzeitig erhobene Einwendungen betroffen, wenn diese nicht erkennen lassen, in welchem Recht sich die Partei durch das Vorhaben verletzt erachtet. (Hinweis auf E vom 16.3.1964, Zl 0141/63, VwSlg 6272 A/1964) Wesentlich ist dabei jedenfalls die Angabe, ob sich die Einwendung auf das öffentliche Recht oder das Privatrecht stützt, weil die Behörde über öffentlich-rechtliche Einwendungen in der Baubewilligung abzusprechen, privatrechtliche Einwendungen jedoch auf den Zivilrechtsweg zu verweisen hat. - Unterläßt die Partei die Angabe, ob sich die Einwendung auf das öffentliche Recht oder auf das Privatrecht stützt, dann ist das Vorbringen als öffentlich-rechtliche Einwendung zu behandeln.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1974002166.X05

Im RIS seit

02.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten