RS Vwgh 1975/4/21 2166/74

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Veröffentlicht am 21.04.1975
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Index

Baurecht - Bgld
L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Burgenland
L70701 Theater Veranstaltung Burgenland
L81701 Baulärm Umgebungslärm Burgenland
L82000 Bauordnung
L82001 Bauordnung Burgenland
L82201 Aufzug Burgenland
L82251 Garagen Burgenland
001 Verwaltungsrecht allgemein
22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13
BauO Bgld 1969
BauRallg implizit
VwRallg
ZPO §237

Rechtssatz

Weder dem AVG noch der BauO Bgld läßt sich eine der ZPO (§§ 237 f) nachgebildete Bestimmung etwa des Inhalts finden, daß ein Antrag (hier: auf Baubewilligung) nach Anhängigkeit ohne Anspruchsverzicht nur mit Zustimmung des Verfahrensgegeners zurückgegeben werden könne (hier: erster Antrag auf Baubewilligung wurde zurückgegeben und durch einen späteren zweiten geänderten Antrag ersetzt). Das spätere Ansuchen ist als neues Ansuchen zu werten und darüber ein neues Verfahren abzuführen. Ob durch dieses Vorgehen allenfalls aus zivilrechtlicher Hinsicht eine Vertragsverletzung begangen wurde, ist von der Baubehörde nicht zu prüfen.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2 Verfahrensgrundsätze außerhalb des Anwendungsbereiches des AVG VwRallg10/2 Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Allgemein VwRallg10/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1974002166.X01

Im RIS seit

02.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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