RS Vwgh 2022/3/7 Ra 2019/12/0064

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Veröffentlicht am 07.03.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §26 Abs1
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwGG §41

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/12/0058 B 17. März 2022 RS 2

Stammrechtssatz

Nach dem Ende der Revisionsfrist kann ein - unmissverständlich bezeichneter - Revisionspunkt nicht mehr gegen einen anderen ausgewechselt werden (vgl. VwGH 21.9.2006, 2005/02/0069; 24.11.2016, Ro 2014/07/0037). Das mit Schriftsatz nach dem Ende der Revisionsfrist erstattete Vorbringen kann daher nicht dazu führen, dass die bereits in der Revision enthaltene unmissverständliche Umschreibung des Revisionspunktes modifiziert oder erweitert wäre (vgl. VwGH 7.3.2022, Ra 2019/12/0064).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019120064.L01

Im RIS seit

02.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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