RS Vwgh 2022/3/8 Ra 2020/15/0010

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Veröffentlicht am 08.03.2022
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs1
BAO §115 Abs2
BAO §166
BAO §169
BAO §183 Abs4
BAO §93 Abs3 lita

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2020/15/0011 E 16.03.2022

Rechtssatz

Aussagen von Auskunftspersonen oder Zeugen, deren Namen der Partei gegenüber geheim gehalten werden, können zwar einen zu entsprechenden Ermittlungen und Nachforschungen Anlass gebenden Verdacht begründen, dürfen aber nicht verwendet werden, d.h. sie dürfen nicht zur Begründung von Feststellungen im Bescheid herangezogen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020150010.L03

Im RIS seit

02.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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