RS Vwgh 2022/3/8 Ra 2020/15/0010

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Veröffentlicht am 08.03.2022
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §166
BAO §183
BAO §183 Abs4

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2020/15/0011 E 16.03.2022

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/15/0201 E 28. Juni 2012 RS 3 (hier: "Entscheidung" statt "Bescheid")

Stammrechtssatz

Als Beweismittel kommen nur Umstände in Betracht, die der Partei bekannt gegeben werden dürfen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1999, 98/14/0105). Es ist mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar, einen Bescheid auf der Partei nicht zugängliche Beweismittel zu stützen (vgl. Ritz, BAO4, § 183 Tz 9 und § 166 Tz 7 unter Bezugnahme auf das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2000, 2000/14/0104).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020150010.L01

Im RIS seit

02.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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