RS Vwgh 2022/3/8 Ra 2019/12/0051

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.03.2022
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §37
BDG 1979 §44
BDG 1979 §51 Abs2
BDG 1979 §52 Abs2 idF 2006/I/090
B-VG Art20 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwRallg
ZustG

Rechtssatz

Weisungen sind empfangsbedürftig (VwGH 28.9.1994, 93/12/0068). Die Erlassung einer Weisung ist an keine besonderen Formerfordernisse gebunden. Sie kann mündlich oder schriftlich ergehen und telefonisch, im Umlauf etc erfolgen. Wird allerdings der - nicht obligatorische - Postweg beschritten, so unterliegt auch die Erlassung einer Weisung dem Zustellgesetz (vgl. VwGH 20.11.2003, 2002/09/0088). Aus dieser Rechtsprechung folgt, dass die Pflicht zur zumutbaren Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung iSd. § 51 Abs. 2 zweiter Satz BDG 1979 nicht schon allein dadurch verletzt ist, dass ein Beamter mit seiner Dienstbehörde "nicht regelmäßig in Kontakt tritt", sondern voraussetzt, dass die Dienstbehörde dem Beamten eine entsprechende Aufforderung zur Kenntnis bringt, der der Beamte in weiterer Folge, obwohl ihm dies zumutbar wäre, nicht nachkommt.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019120051.L09

Im RIS seit

02.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten