RS Vwgh 2022/3/8 Ra 2019/12/0051

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Veröffentlicht am 08.03.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §51 Abs2
BDG 1979 §52 Abs2 idF 2006/I/090
VwGG §42 Abs2 Z1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/12/0139 E 19. Dezember 2001 VwSlg 15742 A/2001 RS 6 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nach § 51 Abs. 2 letzter Satz in Verbindung mit § 52 Abs. 2 BDG 1979 hat in der Form einer Weisung zu erfolgen (so bereits zur Rechtslage vor der Einfügung des § 52 Abs. 2 BDG 1979 durch die Novelle BGBl. Nr. 820/1995 das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1999, Zl. 93/12/0320; zu § 52 BDG 1979 in der nF siehe das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1999, Zl. 97/12/0108). Dem Gesetz lässt sich nicht entnehmen, dass damit nur eine Anordnung im Einzelfall zulässig sein sollte und eine generelle Weisung gegenüber einem Beamten, die ihn vorübergehend unter erhöhte Kontrolle stellt, von vornherein ausgeschlossen ist.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019120051.L03

Im RIS seit

02.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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