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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §51 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/12/0152 E 29. Jänner 2014 VwSlg 18773 A/2014 RS 1 (hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Eine Verweigerung der zumutbaren Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung liegt dann vor, wenn eine solche ärztliche Untersuchung von der Behörde wirksam angeordnet wurde und dem Beamten die Mitwirkung an der ärztlichen Untersuchung - mangels hinreichenden Entschuldigungsgrundes - objektiv zumutbar gewesen ist. Dem Beamten unterlaufene diesbezügliche Fehleinschätzungen hindern den Eintritt der gesetzlichen Vermutung nach § 51 Abs. 2 letzter Satz BDG 1979 bzw. nach § 31 Abs. 2 letzter Satz NÖ DPL 1972 nicht (vgl. E 29. März 2012, 2011/12/0095). Durch die in Rede stehenden Gesetzesbestimmungen wird eine unwiderlegliche gesetzliche Vermutung (Fiktion) begründet. Vor diesem Hintergrund kommt es auf die Frage, ob die Abwesenheit des Beamten vom Dienst objektiv aus gesundheitlichen Gründen gerechtfertigt war, nicht an.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019120051.L02Im RIS seit
02.05.2022Zuletzt aktualisiert am
02.05.2022