RS Vwgh 2022/3/8 Ra 2019/12/0051

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Veröffentlicht am 08.03.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §51 Abs2
GehG 1956 §12c Abs1 Z2 idF 2011/I/140
VwGG §42 Abs2 Z1

Rechtssatz

Eine Mitwirkungspflicht, an deren Nichtbeachtung das Gesetz die Vermutung einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst knüpft (woraus gemäß § 12c Abs. 1 Z 2 GehG 1956 der Entfall der Bezüge resultiert) sieht § 51 Abs. 2 zweiter Satz BDG 1979 für den Fall vor, dass der Beamte seiner Verpflichtung zur ärztlichen Bescheinigung der Krankheit nicht nachkommt, weiters für den Fall, dass sich dieser einer zumutbaren Krankenbehandlung entzieht, oder dann, wenn der Beamte die "zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung" verweigert.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019120051.L01

Im RIS seit

02.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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