RS Vwgh 2022/3/15 Ra 2020/16/0018

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Veröffentlicht am 15.03.2022
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1987 §5 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2020/16/0024 E 24. Februar 2021 RS 2

Stammrechtssatz

Im Sinne des § 5 Abs. 1 GrEStG ist die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Grunderwerbsteuer in erster Linie die Gegenleistung, d.h. jede bewertbare Leistung, die der Erwerber aufwenden muss, um das Grundstück zu erhalten (vgl. VwGH 21.11.2017, Ra 2017/16/0157). Es ist somit auf denjenigen abzustellen, der die Leistung erbringt, also auf den Erwerber des Grundstücks, der die Gegenleistung (für das Grundstück) erbringt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020160018.L02

Im RIS seit

02.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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