RS Vwgh 2022/3/24 So 2021/10/0006

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Veröffentlicht am 24.03.2022
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §9 Abs1
  1. ZustG § 9 heute
  2. ZustG § 9 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 9 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 9 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/09/0058 E 4. September 1990 RS 1 (hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Nach § 9 Abs 1 ZustG besteht nur dann eine Verpflichtung, der Nach Paragraph 9, Absatz eins, ZustG besteht nur dann eine Verpflichtung, der

Behörde die zustellungsbevollmächtigte Person als Empfänger zu

bezeichnen, wenn es sich hiebei um eine im Inland wohnende

Person handelt. Daraus folgt, daß, wenn eine im Ausland

wohnende Person zum Zustellungsbevollmächtigten bestellt ist,

nicht an diese, sondern an die Partei selbst zuzustellen ist

(Hinweis Walter-Mayer; Das österreichische Zustellrecht (1983),

Anm 3 zu § 9 ZustG).Anmerkung 3 zu Paragraph 9, ZustG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:SO2021100006.X02

Im RIS seit

02.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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