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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §15Rechtssatz
§ 25 AuslBG (in der im Hinblick auf § 15 AuslBG maßgeblichen Fassung vor BGBl. I Nr. 72/2013) sah vor, dass (ua.) der Befreiungsschein den Ausländer nicht von der Verpflichtung enthebt, den jeweils geltenden Vorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern nachzukommen (vgl. VwGH 13.9.2006, 2003/18/0327). Insoweit beeinflusst ein Befreiungsschein nach § 15 AuslBG die aufenthaltsrechtliche Stellung des Fremden nicht.Paragraph 25, AuslBG (in der im Hinblick auf Paragraph 15, AuslBG maßgeblichen Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,) sah vor, dass (ua.) der Befreiungsschein den Ausländer nicht von der Verpflichtung enthebt, den jeweils geltenden Vorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern nachzukommen vergleiche VwGH 13.9.2006, 2003/18/0327). Insoweit beeinflusst ein Befreiungsschein nach Paragraph 15, AuslBG die aufenthaltsrechtliche Stellung des Fremden nicht.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021220002.J10Im RIS seit
02.05.2022Zuletzt aktualisiert am
02.05.2022