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E2D Assoziierung TürkeiNorm
ARB1/80 Art6 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/19/0035 E 1. Juni 2001 RS 4Stammrechtssatz
Durch die Ausstellung eines Befreiungsscheines gemäß § 15 Abs. 1 Z. 1 AuslBG wird nicht in einer andere Behörden bindenden Weise über die Frage abgesprochen, ob ein türkischer Arbeitnehmer die Rechte des Art. 6 Abs. 1 ARB Nr. 1/80 genießt.Durch die Ausstellung eines Befreiungsscheines gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG wird nicht in einer andere Behörden bindenden Weise über die Frage abgesprochen, ob ein türkischer Arbeitnehmer die Rechte des Artikel 6, Absatz eins, ARB Nr. 1/80 genießt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021220002.J06Im RIS seit
02.05.2022Zuletzt aktualisiert am
02.05.2022