RS Vwgh 2022/3/24 Ra 2021/10/0172

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Veröffentlicht am 24.03.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §8
ForstG 1975 §1a Abs1
ForstG 1975 §19 Abs4 Z4
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/10/0173
Ra 2021/10/0174

Rechtssatz

Bei einer Feststellungsfläche, die im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit Wald steht, der an die Feststellungsfläche angrenzt, kommt es gerade nicht darauf an, ob die Feststellungsfläche selbst das erforderliche Mindestmaß iSd § 1a Abs. 1 ForstG 1975 aufweist oder nicht; vielmehr ist die unmittelbar räumlich zusammenhängende Bestockung auf angrenzenden Grundstücken in die Beurteilung miteinzubeziehen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ro 2014/10/0047; 19.12.1994, 91/10/0166). Diese Judikatur ist auch für die Frage relevant, ob eine Person als Eigentümer einer angrenzenden Waldfläche iSd. § 19 Abs. 4 Z 4 ForstG 1975 anzusehen ist. Somit kommt es für die Annahme der Parteistellung nicht darauf an, ob die einzelne Waldanteile auf den betreffenden Grundstücken der jeweiligen Grundstückseigentümer für sich genommen die in § 1a Abs. 1 ForstG 1975 vorgesehene Mindestfläche von 1.000 m² erreichen.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021100172.L01

Im RIS seit

02.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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