RS Vwgh 2022/3/29 Ra 2021/22/0069

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Veröffentlicht am 29.03.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §56
B-VG Art133 Abs3
B-VG Art133 Abs4
MRK Art8
VwGG §34 Abs1
VwRallg

Rechtssatz

Der Umstand, dass die für eine Titelerteilung nach § 56 AsylG 2005 notwendige Dauer der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts nicht (etwa) durch ein asylrechtliches Aufenthaltsrecht während eines längeren Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz erreicht wird, sondern durch bewusst wahrheitswidrige Identitätsangaben mit dem zugestandenen Ziel, eine Abschiebung zu verhindern, ist bei der Ermessensübung zu berücksichtigen (vgl. VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0032).

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021220069.L03

Im RIS seit

02.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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