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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §55Rechtssatz
Der VwGH hat zur im Wesentlichen inhaltsgleichen Bestimmung des § 23 Abs. 1 NAG 2005 (vgl. VwGH 14.4.2016, Ra 2016/21/0077) bereits ausgesprochen, dass in Fällen, in denen ein Antragsteller für seinen Aufenthaltszweck einen anderen als den beantragten Aufenthaltstitel benötigt, jedenfalls vor einer allfälligen Antragsabweisung auch das in § 23 Abs. 1 NAG 2005 vorgesehene Verfahren einzuhalten ist (vgl. VwGH 3.4.2009, 2008/22/0880; 14.5.2009, 2008/22/0922). Diese Rechtsprechung ist auf Verfahren betreffend die Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach den §§ 55 bis 57 AsylG 2005, in denen § 58 Abs. 6 AsylG 2005 maßgeblich ist, übertragbar.Der VwGH hat zur im Wesentlichen inhaltsgleichen Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, NAG 2005 vergleiche VwGH 14.4.2016, Ra 2016/21/0077) bereits ausgesprochen, dass in Fällen, in denen ein Antragsteller für seinen Aufenthaltszweck einen anderen als den beantragten Aufenthaltstitel benötigt, jedenfalls vor einer allfälligen Antragsabweisung auch das in Paragraph 23, Absatz eins, NAG 2005 vorgesehene Verfahren einzuhalten ist vergleiche VwGH 3.4.2009, 2008/22/0880; 14.5.2009, 2008/22/0922). Diese Rechtsprechung ist auf Verfahren betreffend die Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach den Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005, in denen Paragraph 58, Absatz 6, AsylG 2005 maßgeblich ist, übertragbar.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021220069.L01Im RIS seit
02.05.2022Zuletzt aktualisiert am
02.05.2022