TE Vwgh Erkenntnis 2022/3/29 Ra 2021/16/0072

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.03.2022
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mairinger und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision des G R in I, vertreten durch Dr. Christian Kurz, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juli 2021, Zl. I413 2239234-1/13E, betreffend Gerichtsgebühren und Barauslagen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsident des Landesgerichts Innsbruck),Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mairinger und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision des G R in römisch eins, vertreten durch Dr. Christian Kurz, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juli 2021, Zl. I413 2239234-1/13E, betreffend Gerichtsgebühren und Barauslagen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsident des Landesgerichts Innsbruck),

Spruch

1. den Beschluss gefasst:

Die Revision wird hinsichtlich der Gerichtsgebühren (Spruchpunkt A I. der angefochtenen Entscheidung) zurückgewiesen.Die Revision wird hinsichtlich der Gerichtsgebühren (Spruchpunkt A römisch eins. der angefochtenen Entscheidung) zurückgewiesen.

2. zu Recht erkannt:

Im Übrigen wird die angefochtene Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von 1.346,40 € binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Mit Spruchpunkt A I. der angefochtenen Entscheidung gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde des Revisionswerbers Folge und änderte den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Innsbruck dahingehend ab, dass es den Revisionswerber hinsichtlich einer (restlichen) Pauschalgebühr gemäß TP 9 lit. b Z 1 GGG iHv 3.300 € sowie einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a GEG iHv 8 € für zahlungspflichtig erklärte. Mit Spruchpunkt A II. der angefochtenen Entscheidung verpflichtete das Bundesverwaltungsgericht den Revisionswerber gemäß § 17 VwGVG iVm § 76 Abs. 2 (gemeint wohl: Abs. 1) AVG zur Tragung der dem Bundesverwaltungsgericht durch die Aufnahme eines Gutachtens erwachsenen Barauslagen für Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen DI H iHv 3.187 € (einschließlich 20% Umsatzsteuer). Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig (Spruchpunkt B).Mit Spruchpunkt A römisch eins. der angefochtenen Entscheidung gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde des Revisionswerbers Folge und änderte den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Innsbruck dahingehend ab, dass es den Revisionswerber hinsichtlich einer (restlichen) Pauschalgebühr gemäß TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG iHv 3.300 € sowie einer Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, GEG iHv 8 € für zahlungspflichtig erklärte. Mit Spruchpunkt A römisch zwei. der angefochtenen Entscheidung verpflichtete das Bundesverwaltungsgericht den Revisionswerber gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, (gemeint wohl: Absatz eins,) AVG zur Tragung der dem Bundesverwaltungsgericht durch die Aufnahme eines Gutachtens erwachsenen Barauslagen für Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen DI H iHv 3.187 € (einschließlich 20% Umsatzsteuer). Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig (Spruchpunkt B).

2        In der Begründung zu Spruchpunkt A II. führte das Bundesverwaltungsgericht aus, nach § 76 Abs. 1 AVG habe für Barauslagen, die der Behörde bei einer Amtshandlung erwachsen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese von Amts wegen zu tragen seien, die Partei aufzukommen, die den verfahrensleitenden Antrag gestellt habe. Als Barauslagen gälten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustünden. Die vom Bundesverwaltungsgericht bestellte nichtamtliche Sachverständige habe fristgerecht die Gebühren für ihre Sachverständigentätigkeit begehrt, die ihr das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 19. Juli 2021 - geringfügig korrigiert - zugesprochen und auf das von ihr bekannt gegebene Konto überwiesen habe. Der Revisionswerber sei als Antragsteller im gegenständlichen Grundbuchsverfahren zur Tragung dieser aufgelaufenen Barauslagen verpflichtet. Da er den die Gebühren auslösenden Antrag auf Einverleibung seines Eigentumsrechts in das Grundbuch gestellt habe, seien ihm gemäß § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG die Barauslagen vorzuschreiben gewesen.In der Begründung zu Spruchpunkt A römisch zwei. führte das Bundesverwaltungsgericht aus, nach Paragraph 76, Absatz eins, AVG habe für Barauslagen, die der Behörde bei einer Amtshandlung erwachsen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese von Amts wegen zu tragen seien, die Partei aufzukommen, die den verfahrensleitenden Antrag gestellt habe. Als Barauslagen gälten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustünden. Die vom Bundesverwaltungsgericht bestellte nichtamtliche Sachverständige habe fristgerecht die Gebühren für ihre Sachverständigentätigkeit begehrt, die ihr das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 19. Juli 2021 - geringfügig korrigiert - zugesprochen und auf das von ihr bekannt gegebene Konto überwiesen habe. Der Revisionswerber sei als Antragsteller im gegenständlichen Grundbuchsverfahren zur Tragung dieser aufgelaufenen Barauslagen verpflichtet. Da er den die Gebühren auslösenden Antrag auf Einverleibung seines Eigentumsrechts in das Grundbuch gestellt habe, seien ihm gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG die Barauslagen vorzuschreiben gewesen.

3        Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Einleitung des Vorverfahrens und Erstattung einer Revisionsbeantwortung durch die belangte Behörde erwogen hat:

4        Gemäß Art. 133 Abs. 4 und Abs. 9 B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, und Absatz 9, B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5        Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden; er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden; er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

6        Soweit trennbare Absprüche vorliegen, ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision getrennt zu prüfen. Dabei kommt auch eine teilweise Zurückweisung der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof in Betracht (vgl. VwGH 13.12.2021, Ra 2019/13/0123, mwN).Soweit trennbare Absprüche vorliegen, ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision getrennt zu prüfen. Dabei kommt auch eine teilweise Zurückweisung der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof in Betracht vergleiche , VwGH 13.12.2021, Ra 2019/13/0123, mwN).

7        Die Revision bekämpft die angefochtene Entscheidung zur Gänze. Die Vorschreibung von Gerichtsgebühren (Spruchpunkt A I.) wird aber im Rahmen des gesonderten Vorbringens zur Zulässigkeit der Revision nicht angesprochen, sodass die Revision in diesem Umfang gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen war.Die Revision bekämpft die angefochtene Entscheidung zur Gänze. Die Vorschreibung von Gerichtsgebühren (Spruchpunkt A römisch eins.) wird aber im Rahmen des gesonderten Vorbringens zur Zulässigkeit der Revision nicht angesprochen, sodass die Revision in diesem Umfang gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen war.

8        Hinsichtlich der Verpflichtung der Revisionswerberin zur Tragung der dem Bundesverwaltungsgericht durch die Aufnahme eines Gutachtens erwachsenen Barauslagen für Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen DI H (Spruchpunkt A II.) gleicht der vorliegende Revisionsfall jenem, den der Verwaltungsgerichtshof mit der Entscheidung vom heutigen Tag, Ra 2019/16/0058, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 9 VwGG verwiesen wird, entschieden hat.Hinsichtlich der Verpflichtung der Revisionswerberin zur Tragung der dem Bundesverwaltungsgericht durch die Aufnahme eines Gutachtens erwachsenen Barauslagen für Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen DI H (Spruchpunkt A römisch zwei.) gleicht der vorliegende Revisionsfall jenem, den der Verwaltungsgerichtshof mit der Entscheidung vom heutigen Tag, Ra 2019/16/0058, auf welche gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 9, VwGG verwiesen wird, entschieden hat.

9        Aus den in jener Entscheidung angeführten Gründen war auch die angefochtene Entscheidung betreffend Barauslagen - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.Aus den in jener Entscheidung angeführten Gründen war auch die angefochtene Entscheidung betreffend Barauslagen - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

10       Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 29. März 2022

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021160072.L00

Im RIS seit

02.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten