TE Vfgh Beschluss 1994/6/20 B799/94

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Veröffentlicht am 20.06.1994
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §82 Abs1
  1. VfGG § 82 heute
  2. VfGG § 82 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VfGG § 82 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 82 gültig von 17.12.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 82 gültig von 01.01.2014 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 82 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VfGG § 82 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VfGG § 82 gültig von 23.12.2006 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2006
  9. VfGG § 82 gültig von 01.01.2004 bis 22.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. VfGG § 82 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  11. VfGG § 82 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  12. VfGG § 82 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1984

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Die ausdrücklich an den Verfassungsgerichtshof adressierte, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde richtet sich gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 20. Jänner 1994; die Beschwerdeführer machen die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte geltend und beantragen die Aufhebung des Bescheides sowie hilfsweise die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.römisch eins. 1. Die ausdrücklich an den Verfassungsgerichtshof adressierte, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde richtet sich gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 20. Jänner 1994; die Beschwerdeführer machen die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte geltend und beantragen die Aufhebung des Bescheides sowie hilfsweise die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Die Beschwerde wurde am 14. März 1994 beim Verwaltungsgerichtshof überreicht und von diesem mit Schreiben vom 6. April 1994 an den Verfassungsgerichtshof weitergeleitet, wo sie am 25. April 1994 einlangte.

2. Den Beschwerdeführern wurde der angefochtene Bescheid - nach eigenen Angaben - am 4. Feber 1994 zugestellt; die sechswöchige Beschwerdefrist des §82 Abs1 VerfGG lief daher am 18. März 1994 ab. Da die Beschwerde jedoch erst am 25. April 1994 beim Verfassungsgerichtshof einlangte, erweist sie sich als verspätet. Ihre Weiterleitung durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgte auf Gefahr der Beschwerdeführer. Die Post wurde in keinem Stadium in Anspruch genommen, sodaß auf die Frage einer allfälligen Nichteinrechnung des Postenlaufes gemäß §35 Abs2 VerfGG nicht einzugehen war.

3. Die Beschwerde war sohin gemäß §19 Abs3 Z2 litb VerfGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen (vgl. VfGH 4.3.1987 B17/87). 3. Die Beschwerde war sohin gemäß §19 Abs3 Z2 litb VerfGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen vergleiche VfGH 4.3.1987 B17/87).

4. Der hilfsweise gestellte Antrag auf Beschwerdeabtretung an den Verwaltungsgerichtshof war abzuweisen, da die Voraussetzungen des Art144 Abs3 B-VG nicht vorliegen.

II. Ob die beschriebene Versäumung der Beschwerdefrist etwa auf bloß manipulative Umstände zurückzuführen ist (nämlich die Überreichung bei der im selben Gebäudekomplex befindlichen Einlaufstelle des Verwaltungsgerichtshofs, die Entgegennahme trotz der ausdrücklichen Adressierung an den Verfassungsgerichtshof), welche eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, war im Rahmen der vorgenommenen Prüfung der Prozeßvoraussetzungen nicht zu beurteilen.römisch zwei. Ob die beschriebene Versäumung der Beschwerdefrist etwa auf bloß manipulative Umstände zurückzuführen ist (nämlich die Überreichung bei der im selben Gebäudekomplex befindlichen Einlaufstelle des Verwaltungsgerichtshofs, die Entgegennahme trotz der ausdrücklichen Adressierung an den Verfassungsgerichtshof), welche eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, war im Rahmen der vorgenommenen Prüfung der Prozeßvoraussetzungen nicht zu beurteilen.

Schlagworte

VfGH / Fristen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B799.1994

Dokumentnummer

JFT_10059380_94B00799_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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