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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ALSAG 1989 §2 Abs4Rechtssatz
Mit § 2 Abs. 6 ALSAG 1989 idF BGBl. Nr. 201/1996 wurde für Baurestmassen der in § 2 Abs. 4 ALSAG 1989 normierte Rückgriff auf die Vorschriften des § 2 Abs. 1 bis 4 AWG 1990 zur Bestimmung des Abfallbegriffs beseitigt, weshalb auch § 5 AWG 2002 zur Bestimmung des Abfallendes keine Anwendung findet. § 2 Abs. 6 ALSAG 1989 ist gegenüber § 2 Abs. 4 ALSAG 1989 die Spezialnorm (vgl. E 12. Dezember 2002, 98/07/0166). Ist demnach gemäß § 2 Abs. 6 ALSAG 1989 der objektive Abfallbegriff erfüllt, bedarf es sonst keiner weiteren Voraussetzungen mehr, um die Materialien als Abfall zu qualifizieren (vgl. E 25. September 2014, 2011/07/0099). Das bedeutet, dass Materialien, die als Baurestmassen einzustufen sind, Abfälle sind.Mit Paragraph 2, Absatz 6, ALSAG 1989 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, wurde für Baurestmassen der in Paragraph 2, Absatz 4, ALSAG 1989 normierte Rückgriff auf die Vorschriften des Paragraph 2, Absatz eins bis 4 AWG 1990 zur Bestimmung des Abfallbegriffs beseitigt, weshalb auch Paragraph 5, AWG 2002 zur Bestimmung des Abfallendes keine Anwendung findet. Paragraph 2, Absatz 6, ALSAG 1989 ist gegenüber Paragraph 2, Absatz 4, ALSAG 1989 die Spezialnorm vergleiche E 12. Dezember 2002, 98/07/0166). Ist demnach gemäß Paragraph 2, Absatz 6, ALSAG 1989 der objektive Abfallbegriff erfüllt, bedarf es sonst keiner weiteren Voraussetzungen mehr, um die Materialien als Abfall zu qualifizieren vergleiche E 25. September 2014, 2011/07/0099). Das bedeutet, dass Materialien, die als Baurestmassen einzustufen sind, Abfälle sind.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013070113.X01Im RIS seit
29.04.2022Zuletzt aktualisiert am
02.05.2022