RS Vwgh 2022/2/21 Ra 2022/03/0038

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Veröffentlicht am 21.02.2022
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Index

10/10 Grundrechte
50/01 Gewerbeordnung
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG 1996 §5 Abs3 Z3 litb
GewO 1994 §87 Abs1 Z3
GütbefG 1995 §5 Abs2 Z3
StGG Art6

Rechtssatz

Die Behörde hat bei der Entziehung der Gewerbeberechtigung das Gebot der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in die Erwerbsfreiheit (nach Art. 6 StGG) zu berücksichtigen. Die Verhältnismäßigkeit der Gewerbeentziehung kann sich daraus ergeben, dass die Zuverlässigkeit des Gewerbeinhabers schon durch Verurteilungen oder Sanktionen aufgrund von schwerwiegenden Verstößen gegen einschlägige Vorschriften zwingend nicht mehr gegeben ist und das Gesetz deshalb die Entziehung der Berechtigung als einzig mögliche Rechtsfolge anordnet (VwGH 29.1.2015, Ra 2015/03/0001, zur Bestimmung des § 5 Abs. 3 lit. b GelVerkG 1996).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030038.L03

Im RIS seit

29.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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