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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Rechtssatz
Bei der Konstellation, dass eine Suspendierung - nach einer vorläufigen Suspendierung - endgültig nicht verhängt wird, ist bei der Beurteilung, ob ein Rechtsschutzinteresse an einer Beschwerde gegen die vorläufige Suspendierung fortbesteht, zu beachten, dass es nach § 112 Abs. 4 BDG 1979 (idF. der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153/2020) für die Dauer der vorläufigen Suspendierung zu einer ungekürzten Auszahlung des Gehalts kommt und es auch zu keiner - nur für den Fall, dass die Bundesdisziplinarbehörde oder das VwG die Suspendierung ausspricht, eintretenden - (rückwirkenden) Bezugskürzung kommt (vgl. Materialien (RV 461 Blg. NR 27. GP, 3)).Bei der Konstellation, dass eine Suspendierung - nach einer vorläufigen Suspendierung - endgültig nicht verhängt wird, ist bei der Beurteilung, ob ein Rechtsschutzinteresse an einer Beschwerde gegen die vorläufige Suspendierung fortbesteht, zu beachten, dass es nach Paragraph 112, Absatz 4, BDG 1979 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,) für die Dauer der vorläufigen Suspendierung zu einer ungekürzten Auszahlung des Gehalts kommt und es auch zu keiner - nur für den Fall, dass die Bundesdisziplinarbehörde oder das VwG die Suspendierung ausspricht, eintretenden - (rückwirkenden) Bezugskürzung kommt vergleiche Materialien Regierungsvorlage 461 Blg. NR 27. GP, 3)).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021090251.L06Im RIS seit
29.04.2022Zuletzt aktualisiert am
29.04.2022