RS Vwgh 2022/2/28 Ra 2021/09/0251

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
12/03 Entsendung ins Ausland
14/02 Gerichtsorganisation
30/01 Finanzverfassung
40/01 Verwaltungsverfahren
63 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64 Besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht
65 Pensionsrecht für Bundesbedienstete

Norm

AVG §68 Abs1
BDG 1979 §112 Abs1
BDG 1979 §112 Abs2
BDG 1979 §112 Abs2 idF 2013/I/210
B-VG Art130 Abs1 Z1
B-VG Art132
DienstrechtsNov 2013
Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov 2012
VwGG §33 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §27
VwRallg

Rechtssatz

Bis zur Dienstrechts-Novelle 2013 war nach § 112 Abs. 2 BDG 1979 gegen eine vorläufige Suspendierung kein Rechtsmittel zulässig. Nach den Materialien (IA 41/A 25. GP 31) war die Beseitigung des § 112 Abs. 2 BDG 1979 in seiner alten Fassung und der damit verbundene Entfall des Rechtsmittelausschlusses aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeit-Nov 2012 wegen der in der Bundesverfassung nicht vorgesehenen Ermächtigung des einfachen Gesetzgebers, Ausnahmen von der in Art. 132 B-VG normierten Möglichkeit einer Beschwerde gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde an das VwG zu schaffen, notwendig. Da bis zur Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz ein ordentliches Rechtsmittel gegen den Bescheid, mit dem die vorläufige Suspendierung verfügt wurde, gesetzlich ausgeschlossen war, wurde in der Rechtsprechung des VwGH davon ausgegangen, dass eine Beschwerde (an den zunächst ausschließlich mit kassatorischen Befugnissen ausgestatteten VwGH) gegen eine vorläufige Suspendierung nach Entscheidung über die (endgültige) Suspendierung gegenstandslos geworden und das Verfahren vor dem VwGH einzustellen war (vgl. VwGH 15.2.2013, 2012/09/0149). Nunmehr ist auch der Bescheid über eine vorläufige Suspendierung selbständig mit Beschwerde an das VwG bekämpfbar. Schon deshalb, weil nach dem Willen des Gesetzgebers die Beschwerde gegen die vorläufige Suspendierung an das VwG zulässig ist, andererseits die vorläufige Suspendierung durch die Dienstbehörde überdies unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde mitzuteilen ist, die innerhalb eines Monats über die Suspendierung zu entscheiden hat (§ 112 Abs. 2 BDG 1979), kann nach der nunmehrigen Rechtslage nicht mehr davon ausgegangen werden, dass mit der Entscheidung über die Suspendierung die Beschwerde gegen die vorläufige Suspendierung gegenstandslos geworden wäre. Die vom Beamten ergriffene Beschwerde ermöglichte daher die Überprüfung der ursprünglichen Zulässigkeit der vorläufigen Suspendierung. Zwar hat die Bundesdisziplinarbehörde gemäß § 112 Abs. 2 BDG 1979 obligatorisch nach vorläufiger Suspendierung über die (endgültige) Suspendierung zu entscheiden. Die Bundesdisziplinarbehörde kann in diesem Fall die Suspendierung verhängen oder sie nicht verhängen. In beiden Fällen endet mit der Rechtskraft dieses Bescheids (oder im Fall eines anschließenden Beschwerdeverfahrens mit jener des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses) die vorläufige Suspendierung. Eine Überprüfung der Zulässigkeit der vorläufigen Suspendierung bis zu ihrer Beendigung findet durch die Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde jedoch nicht statt. Diese Rechtsschutzlücke schließt die nun eingeräumte Rechtsmittelmöglichkeit. Das VwG hat daher zu Recht inhaltlich über die Beschwerde gegen die vorläufige Suspendierung entschieden.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021090251.L13

Im RIS seit

29.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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