RS Vwgh 2022/3/22 Ra 2020/08/0118

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.2022
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Index

50/01 Gewerbeordnung
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

BUAG §3 Abs1
GewO 1994 §1 Abs2
GewO 1994 §117 Abs4

Rechtssatz

Von einer Tätigkeit, die lediglich zur Befriedigung des Eigenbedarfs bzw. für den eigenen Betrieb gesetzt wird, ist dagegen eine wirtschaftliche Tätigkeit zu unterscheiden, bei der - entsprechend dem Tätigkeitsbereich eines Bauträgers (§ 117 Abs. 4 GewO 1994) - ein Bauvorhaben abgewickelt wird, um aus der Veräußerung oder Vermietung des Objektes bzw. der Teile des Objektes einen Ertrag zu erzielen (vgl. VwGH 20.7.2021, Ra 2020/04/0171; sowie näher VwGH 15.9.2006, 2004/04/0185; sowie VwGH 9.6.2015, Ra 2014/08/0069).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020080118.L06

Im RIS seit

29.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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