RS Vwgh 2022/3/22 Ra 2020/08/0118

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.2022
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

BUAG §1 Abs3
BUAG §3 Abs1
GewO 1994 §1 Abs2
  1. BUAG § 1 heute
  2. BUAG § 1 gültig ab 11.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2022
  3. BUAG § 1 gültig von 02.08.2016 bis 10.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2016
  4. BUAG § 1 gültig von 01.08.2011 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2011
  5. BUAG § 1 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.2011
  1. BUAG § 3 heute
  2. BUAG § 3 gültig ab 01.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2024
  3. BUAG § 3 gültig von 01.08.2010 bis 31.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2010
  4. BUAG § 3 gültig von 01.07.1993 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 256/1993

Rechtssatz

Zum Verständnis des § 3 Abs. 1 zweiter Satz BUAG hat der VwGH auf den Begriff der Gewerbsmäßigkeit nach der GewO 1994 verwiesen. Als gewerbsmäßige Tätigkeiten kommen danach nur solche Tätigkeiten in Betracht, die in einer Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsverkehr in Form der Produktion von Gütern, des Handels oder der Erbringung von Dienstleistungen bestehen. Unter den Begriff der gewerbsmäßigen Tätigkeit im Sinn der GewO 1994 fallen daher alle jene Tätigkeiten nicht, die zur Befriedigung des Eigenbedarfs des Handelnden gesetzt werden. Es bilden daher insbesondere auch alle Tätigkeiten eines Gewerbetreibenden, die dieser zur Errichtung oder zur Änderung seiner Betriebsanlage setzt, keine gewerbliche Tätigkeit. Auf diese Abgrenzung nehmen § 3 Abs. 1 zweiter Satz BUAG mit der Ausnahme von Tätigkeiten, die "ausschließlich für den eigenen Betrieb" vorgenommen werden, sowie § 1 Abs. 3 BUAG ("in Eigenregie") Bezug. Tätigkeiten, die lediglich zur Befriedigung des Eigenbedarfs des Handelnden, insbesondere auch bloß zur Errichtung oder zur Änderung seiner Betriebsanlage gesetzt werden, sind somit - abgesehen von den in § 1 Abs. 3 BUAG genannten Arbeitgebern (öffentlich-rechtliche Körperschaften, bestimmte von diesen verwaltete Rechtsträger) - nicht ausreichend, um ein Unterliegen unter die Vorschriften des BUAG zu begründen (vgl. VwGH 9.6.2015, Ra 2014/08/0069; vgl. zur GewO 1994 VwGH 12.10.2021, Ra 2021/04/0111; 20.10.1999, 99/04/0122).Zum Verständnis des Paragraph 3, Absatz eins, zweiter Satz BUAG hat der VwGH auf den Begriff der Gewerbsmäßigkeit nach der GewO 1994 verwiesen. Als gewerbsmäßige Tätigkeiten kommen danach nur solche Tätigkeiten in Betracht, die in einer Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsverkehr in Form der Produktion von Gütern, des Handels oder der Erbringung von Dienstleistungen bestehen. Unter den Begriff der gewerbsmäßigen Tätigkeit im Sinn der GewO 1994 fallen daher alle jene Tätigkeiten nicht, die zur Befriedigung des Eigenbedarfs des Handelnden gesetzt werden. Es bilden daher insbesondere auch alle Tätigkeiten eines Gewerbetreibenden, die dieser zur Errichtung oder zur Änderung seiner Betriebsanlage setzt, keine gewerbliche Tätigkeit. Auf diese Abgrenzung nehmen Paragraph 3, Absatz eins, zweiter Satz BUAG mit der Ausnahme von Tätigkeiten, die "ausschließlich für den eigenen Betrieb" vorgenommen werden, sowie Paragraph eins, Absatz 3, BUAG ("in Eigenregie") Bezug. Tätigkeiten, die lediglich zur Befriedigung des Eigenbedarfs des Handelnden, insbesondere auch bloß zur Errichtung oder zur Änderung seiner Betriebsanlage gesetzt werden, sind somit - abgesehen von den in Paragraph eins, Absatz 3, BUAG genannten Arbeitgebern (öffentlich-rechtliche Körperschaften, bestimmte von diesen verwaltete Rechtsträger) - nicht ausreichend, um ein Unterliegen unter die Vorschriften des BUAG zu begründen vergleiche VwGH 9.6.2015, Ra 2014/08/0069; vergleiche zur GewO 1994 VwGH 12.10.2021, Ra 2021/04/0111; 20.10.1999, 99/04/0122).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020080118.L05

Im RIS seit

29.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten