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50/01 GewerbeordnungNorm
BUAG §2 Abs1 litgRechtssatz
Die GewO 1994 selbst sieht für das reglementierte Gewerbe "Dachdecker" (vgl. § 94 Z 11 leg.cit.) keinerlei Einschränkung hinsichtlich des zum Dachdecken verwendeten Materials vor.Die GewO 1994 selbst sieht für das reglementierte Gewerbe "Dachdecker" vergleiche Paragraph 94, Ziffer 11, leg.cit.) keinerlei Einschränkung hinsichtlich des zum Dachdecken verwendeten Materials vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019080112.L04Im RIS seit
29.04.2022Zuletzt aktualisiert am
29.04.2022