RS Vwgh 2022/3/25 Ra 2019/08/0112

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Veröffentlicht am 25.03.2022
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Index

50/01 Gewerbeordnung
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

BUAG §2 Abs1 litg
GewO 1994 §94 Z11

Rechtssatz

Die GewO 1994 selbst sieht für das reglementierte Gewerbe "Dachdecker" (vgl. § 94 Z 11 leg.cit.) keinerlei Einschränkung hinsichtlich des zum Dachdecken verwendeten Materials vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019080112.L04

Im RIS seit

29.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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