RS Vwgh 2022/3/25 Ra 2019/08/0112

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Veröffentlicht am 25.03.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

BUAG §2 Abs1 litg
VwRallg

Rechtssatz

Nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 lit. g BUAG ist für die Anwendung der Spezialbetriebsregelung entscheidend, ob die verrichteten Tätigkeiten ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach lit. a bis f leg.cit. fallen, und schadet es nicht, wenn die Tätigkeit auch von Betrieben ausgeübt wird, die nicht in den Geltungsbereich nach lit. a bis f leg.cit. fallen; auf Letzteres kommt es schon nach dem Gesetzeswortlaut nicht an.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019080112.L03

Im RIS seit

29.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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