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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BUAG §2 Abs1 litgRechtssatz
Nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 lit. g BUAG ist für die Anwendung der Spezialbetriebsregelung entscheidend, ob die verrichteten Tätigkeiten ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach lit. a bis f leg.cit. fallen, und schadet es nicht, wenn die Tätigkeit auch von Betrieben ausgeübt wird, die nicht in den Geltungsbereich nach lit. a bis f leg.cit. fallen; auf Letzteres kommt es schon nach dem Gesetzeswortlaut nicht an.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019080112.L03Im RIS seit
29.04.2022Zuletzt aktualisiert am
29.04.2022