TE Vwgh Erkenntnis 2022/3/29 Ra 2021/16/0032

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.03.2022
beobachten
merken

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E09301000
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/04 Steuern vom Umsatz
35/02 Zollgesetz

Norm

BAO §63 Abs1 Z1
EURallg
FinStrG §58 Abs1 lita
UStG 1994 §7
UStG 1994 §7 Abs1 Z3
UStG 1994 §7 Abs6 Z1
ZollRDG 1994 §2 Abs1
ZollRDG 1994 §6a
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art15
32006L0112 Mehrwertsteuersystem-RL Art147 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mairinger und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Funk-Leisch als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision des Zollamtes Österreich als Finanzstrafbehörde gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 18. Februar 2021, RV/1300014/2020, betreffend Finanzordnungswidrigkeit nach dem FinStrG (mitbeteiligte Partei: K E in W, vertreten durch Dr. Ingrid Korenjak, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Opernring 9/4), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1        Mit Straferkenntnis des damaligen Zollamtes Feldkirch Wolfurt und nunmehrigen Zollamtes Österreich als Finanzstrafbehörde vom 20. Oktober 2020 wurde die Mitbeteiligte für schuldig erkannt, am 13. Juli 2020 dazu beigetragen zu haben, dass eine namentlich genannte, in der Schweiz wohnhafte Käuferin das Global Blue Tax Free Formular bei der Zollstelle Lustenau vorgelegt habe, ohne dass die Voraussetzungen für die Ausfuhrlieferung gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 UStG („Touristenexport“) erfüllt gewesen seien, weil der Warenwert der eingekauften Gegenstände die Grenze von 75 € nicht überstiegen habe. Dadurch habe die Mitbeteiligte das Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit als Beitragstäterin gemäß § 51 Abs. 1 lit. a iVm. § 11 FinStrG durch Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht begangen. Gemäß § 51 Abs. 2 FinStrG wurde über die Mitbeteiligte eine Geldstrafe in der Höhe von 350 € (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) verhängt, die Kosten des Strafverfahrens wurden mit 35 € festgesetzt.

2        Mit gegenständlich angefochtenem Erkenntnis stellte das Bundesfinanzgericht das Strafverfahren gemäß § 136 Abs. 1 iVm. § 82 Abs. 3 lit. d FinStrG ein. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.

3        Das Bundesfinanzgericht führte in der Begründung aus, dass die genannte Kundin in einem näher genannten Outlet (in Österreich) zwei Paar Schuhe um 75 € gekauft und einen Kassabeleg (über 75 €) mit Ausweis der Umsatzsteuer iHv. 12,50 € erhalten habe. Der Betrag sei auch von ihr bezahlt worden. Über das Ersuchen dieser Kundin habe die Mitbeteiligte ein vom Tax Free Dienstleister Global Blue zur Verfügung gestelltes Formular ausgestellt, welches die Kundin bei der Ausreise dem revisionswerbenden Zollamt (Zollstelle Lustenau) vorgelegt habe. Das revisionswerbende Zollamt habe dabei zu prüfen gehabt, ob die Ware mit der Rechnung übereinstimme und der Gesamtrechnungsbetrag 75 € übersteige. Obwohl der dem Formular angeheftete Kassenbeleg mit dem Formular nicht übereingestimmt habe, und der Betrag von der Mitbeteiligten im Formular unrichtig mit 75,01 € angegeben worden sei, sei die Ausfuhr bestätigt worden. Ob der Umsatzsteuerbetrag an die Kundin ausgezahlt worden sei, gehe aus dem Akt nicht hervor.

4        Nach Zitierung von Zuständigkeitsbestimmungen des FinStrG, führte das Bundesfinanzgericht aus, dass seiner Ansicht nach der Verdacht bestehe, die Mitbeteiligte habe einen „Beitrag zur Verkürzung von Umsatzsteuer (§ 33 FinStrG) oder einer Finanzordnungswidrigkeit, für deren Ahndung das Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde und nicht das Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde zuständig“ sei, geleistet.

5        Abschließend begründete das Verwaltungsgericht seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit einer Revision.

6        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision.

7        Die Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Zurück- oder Abweisung beantragte.

8        Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

9        Das revisionswerbende Zollamt bringt zur Zulässigkeit im Wesentlichen vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage, ob das Zollamt Österreich oder das Amt für Betrugsbekämpfung für die Sanktionierung von Vergehen, die im Rahmen der Ausstellung und Übergabe eines Ausfuhrnachweises bei der Ausfuhr von Waren durch den Abnehmer im persönlichen Reisegepäck begangen werden, nach dem Finanzstrafgesetz zuständig sei.

10       Die Revision ist zulässig, sie ist auch berechtigt.

11       § 51 FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, in der im Revisionsfall maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 118/2015, lautet auszugsweise:

„§ 51 (1) Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer, ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, vorsätzlich

a)   eine abgaben- oder monopolrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletzt,

...

(2) Die Finanzordnungswidrigkeit wird mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro geahndet.“

12       § 58 FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, in der im Revisionsfall maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 62/2019, lautet auszugsweise:

„§ 58 (1) Zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens sind als Finanzstrafbehörden zuständig:

a)   für Finanzvergehen, die bei oder im Zusammenhang mit der Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren begangen werden, und für Finanzvergehen, durch welche sonst Abgaben- oder Monopolvorschriften oder andere Rechtsvorschriften, deren Handhabung der Zollverwaltung oder ihren Organen obliegt, verletzt werden, jenes Zollamt, in dessen Bereich diese Finanzvergehen begangen oder entdeckt worden sind;

...

f)   bei allen übrigen Finanzvergehen die zur Erhebung der beeinträchtigten Abgaben oder zur Handhabung der verletzten Vorschriften zuständigen Finanzämter; sonst das Finanzamt, das für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des durch die verletzten Vorschriften Verpflichteten zuständig wäre; eine Änderung der Zuständigkeit des Finanzamtes zur Erhebung der Abgaben bewirkt keine Änderung der Zuständigkeit zur Weiterführung des anhängigen Finanzstrafverfahrens;

...“

13       Mit dem Finanz-Organisationsreformgesetz - FORG, BGBl. I Nr. 104/2019, wurde die Bundesfinanzverwaltung reformiert. An die Stelle der 39 Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis und des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel traten zwei Abgabenbehörden mit bundesweiter Zuständigkeit, nämlich das Finanzamt Österreich und das Finanzamt für Großbetriebe. Die neun Zollämter wurden ebenfalls zu einer Abgabenbehörde mit bundesweiter Zuständigkeit zusammengeführt, dem Zollamt Österreich. Weiters wurde ein Amt für Betrugsbekämpfung errichtet, das die Aufgaben der Finanzpolizei, der Steuerfahndung und der Finanzämter in ihrer bisherigen Funktion als Finanzstrafbehörde wahrnimmt.

14       Mit dem FORG wurde u.a. der § 58 FinStrG geändert und mit dem Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung eine neue Behörde eingerichtet.

15       § 58 Abs. 1 FinStrG, idF BGBl. I Nr. 104/2019 (FORG), lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 58. (1) Zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens sind zuständig:

a)   für Finanzvergehen, die bei oder im Zusammenhang mit der Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren begangen werden sowie für Abgabenhehlerei und Monopolhehlerei, und für Finanzvergehen, durch welche sonst Abgaben- oder Monopolvorschriften oder andere Rechtsvorschriften, deren Handhabung der Zollverwaltung oder ihren Organen obliegt, verletzt werden, das Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde;

b)   für alle übrigen Finanzvergehen das Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde;

...“

§ 265 Abs. 2 FinStrG, idF BGBl. I Nr. 23/2020 (3. COVID-19-Gesetz), lautet auszugsweise:

„(2) ...Die §§ ... 58 Abs. 1 und ... jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Dabei gilt:

a)   Das Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde tritt mit 1. Jänner 2021 an die Stelle des zum 31. Dezember 2020 jeweils zuständigen Finanzamtes als Finanzstrafbehörde. Das Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde tritt an die Stelle des zum 31. Dezember 2020 jeweils zuständigen Zollamtes als Finanzstrafbehörde. Die zum 31. Dezember 2020 bei den Finanzstrafbehörden anhängigen Verfahren sind von den gemäß § 58 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019 zuständigen Finanzstrafbehörden fortzuführen.

...“

§ 3 Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung, Art. 1 des BGBl. I Nr. 104/2019 (FORG), lautet:

„Aufgaben

§ 3. Dem Amt für Betrugsbekämpfung obliegt insbesondere

1.   im Geschäftsbereich Finanzstrafsachen

a)   die Durchführung von Finanzstrafverfahren nach dem Finanzstrafgesetz - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, soweit diese Aufgaben mit Ausnahme der lit. b nicht gemäß § 53 FinStrG in die Zuständigkeit der Gerichte fallen oder gemäß § 58 Abs. 1 lit. a FinStrG vom Zollamt Österreich zu vollziehen sind;

...“

16       Gemäß § 63 Abs. 1 Z 1 BAO, idF BGBl. I Nr. 104/2019 (FORG), ist das Zollamt Österreich - unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden und der dem Zollamt Österreich durch sonstige Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben - zuständig für die Vollziehung des Zollrechts (§§ 1 und 2 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes - ZollR-DG, BGBl. Nr. 659/1994).

17       §§ 1 und 2 ZollR-DG lauten in der Fassung des AbgÄG 2015, BGBl. I Nr. 163, auszugsweise:

„§ 1 (1) ...

(2) Das Zollrecht umfasst die zollrechtlichen Vorschriften der Europäischen Union, dieses Bundesgesetz und die in Durchführung dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen, soweit sie sich auf die Einfuhr oder Ausfuhr von Waren beziehen.

...

§ 2 (1) Das im § 1 genannte Zollrecht sowie die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften und das in Österreich anwendbare Völkerrecht, soweit sie sich auf die Einfuhr oder Ausfuhr von Waren beziehen, gelten weiters in allen nicht vom Zollkodex erfaßten unionsrechtlich und innerstaatlich geregelten Angelegenheiten des Warenverkehrs über die Grenzen des Anwendungsgebietes, einschließlich der Erhebung von Abgaben (sonstige Eingangs- oder Ausgangsabgaben) und anderen Geldleistungen, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den betreffenden Rechtsvorschriften die Vollziehung der Zollverwaltung übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

...“

18       Zunächst ist festzuhalten, dass sich im hier relevanten Bereich die Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeiten zwischen den Zoll- und Finanzämtern und nunmehr Zollamt Österreich und Amt für Betrugsbekämpfung durch das FORG nicht verändert hat.

19       § 58 Abs. 1 lit. a FinStrG bestimmt die Zuständigkeit des Zollamtes Österreich u.a. für Finanzvergehen, die bei oder im Zusammenhang mit der Ein-, Aus oder Durchfuhr von Waren begangen werden, und für Finanzvergehen, durch welche sonst Abgaben- oder andere Rechtsvorschriften verletzt werden, deren Handhabung der Zollverwaltung oder ihren Organen obliegt.

20       Die Prüfung der Kompetenz zur Erlassung des bekämpften Straferkenntnisses ist zunächst am angelasteten Tatvorwurf zu messen.

21       Das Bundesfinanzgericht legt seiner Entscheidung einen Verdacht des Beitrags zur Verkürzung der Umsatzsteuer zu Grunde, der weder der Anlastung des bekämpften Straferkenntnisses entspricht noch den Sachverhaltsannahmen des angefochtenen Erkenntnisses unterstellt werden kann, ging doch das Bundesfinanzgericht selbst davon aus, dass sich die Auszahlung des Umsatzsteuerbetrages an die Kundin nicht aus dem Akt ergebe. Ob der Verkäufer Umsatzsteuer für die hier in Rede stehende Ausfuhrlieferung erklärte und entrichtete, wurde im angefochtenen Erkenntnis nicht erörtert.

22       Der im Straferkenntnis enthaltene Tatvorwurf ist hingegen auf eine Verletzung der abgabenrechtlichen Wahrheitspflicht des § 7 Abs. 1 Z 3 UStG gerichtet. Diese Norm steht nicht nur im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Waren, sondern es verlangt § 7 Abs. 6 Z 1 UStG auch ausdrücklich eine vom liefernden Unternehmer ausgestellte und mit der zollamtlichen Ausgangsbestätigung versehene Ausfuhrbescheinigung.

23       Daraus ergibt sich zunächst die Zuständigkeit des Zollamtes zur Erstellung der Ausgangsbestätigung. Dadurch ist die Vollziehung der genannten Rechtsvorschrift, die sich auf die Ausfuhr von Waren bezieht, der Zollverwaltung übertragen (§ 2 Abs. 1 ZollR-DG und § 63 Abs. 1 Z 1 BAO). Das zeigt sich auch aus der Bestimmung des § 6a ZollR-DG, nach dem die Zollbehörden die operationelle Abwicklung bei der Bestätigung des Ausgangs im Sinn des § 7 Abs. 6 Z 1 UStG bescheidmäßig ganz oder teilweise auf Antrag privaten Unternehmen übertragen können. Auch die unionsrechtliche Grundlage des § 7 UStG, nämlich Art. 147 RL 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (vgl. VwGH 28.4.2010, 2007/13/0116, zur Vorgängerbestimmung Art. 15 der 6. EG-RL 77/388/EWG idF der 2. Vereinfachungs-RL 95/7/EG) sieht in seinem UAbs. 2 des Abs. 2 einen Sichtvermerk der Ausgangszollstelle der Gemeinschaft vor. Die Erteilung der zollamtlichen Ausgangsbestätigung obliegt demnach der Vollziehung des Zollamtes Österreich (vgl. etwa VwGH 15.2.2006, 2001/13/0275 und 0276).

24       Dem bekämpften Straferkenntnis liegt sohin eine Ausfuhr von Waren gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 UStG zu Grunde, bei der dem Zollamt Österreich die Aufgabe zukommt, die zollamtliche Ausgangsbestätigung zu erteilen (vgl. § 7 Abs. 6 UStG). Der Mitbeteiligten wurde ein Beitrag zu einer in diesem Zusammenhang begangenen Verletzung der Wahrheitspflicht zur Erlangung der Ausfuhrbescheinigung, also ein von § 58 Abs. 1 lit. a FinStrG erfasstes Finanzvergehen angelastet, das in die Kompetenz des Zollamtes Österreich als Finanzstrafbehörde fällt, zumal eine Verkürzung der Umsatzsteuer nicht Gegenstand des Vorwurfs gegen die Mitbeteiligte war.

25       Indem das Bundesfinanzgericht unrichtigerweise die Zuständigkeit des Amtes für Betrugsbekämpfung annahm und das Verfahren einstellte, belastete es das Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb das Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

Wien, am 29. März 2022

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021160032.L00

Im RIS seit

29.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten