TE Vwgh Erkenntnis 2022/4/1 Ra 2020/02/0057

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Veröffentlicht am 01.04.2022
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Index

L70300 Buchmacher Totalisateur Wetten
L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
AVG §45 Abs2
AVG §46
AVG §8
Totalisateur Buchmacherwetten Gebühren 1919
VStG §17 Abs3
VStG §24
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §38
VwRallg
WettenG Wr 2016 §23 Abs2
WettenG Wr 2016 §23 Abs3
WettenG Wr 2016 §23 Abs8
WettenG Wr 2016 §24 Abs2
WettenG Wr 2016 §3
WettenG Wr 2016 §4 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/02/0239
Ra 2020/02/0240

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter und Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revisionen des Magistrates der Stadt Wien (revisionswerbender Magistrat, protokolliert zu hg. Ra 2020/02/0057), des S (Erstrevisionswerber, protokolliert zu hg. Ra 2020/02/0239) und der C GmbH (zweitrevisionswerbende Partei, protokolliert zu hg. Ra 2020/02/0240), beide in G und vertreten durch Mag. Martin Paar und Mag. Hermann Zwanzger, Rechtsanwälte in 1040 Wien, Wiedner Hauptstraße 46/6, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 1. Dezember 2019, 1. VGW-002/042/7147/2017-16, 2. VGW-002/V/042/8032/2017, 3. VGW-002/V/042/8033/2017, 4. VGW-002/042/3829/2019-1, 5. VGW-002/V/042/3831/2019, 6. VGW-002/V/042/3833/2019, 7. VGW-002/042/3838/2019, 8. VGW-002/V/042/3840/2019, 9. VGW-002/042/3841/2019, 10. VGW-002/V/042/3842/2019, 11. VGW-002/042/3843/2019, 12. VGW-002/V/042/3844/2019, 13. VGW-002/V/042/6098/2019, 14. VGW-002/V/042/6097/2019 und 15. VGW-002/V/042/6099/2019, betreffend Übertretungen des Wiener Wettengesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; mitbeteiligte Parteien: 1. C in B, 2. C GmbH in G, 3. C Ltd. in B, 4. M in W, 5. S in G, und 6. W in G, alle vertreten durch Mag. Martin Paar und Mag. Hermann Zwanzger, Rechtsanwälte in 1040 Wien, Wiedner Hauptstraße 46/6), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird insoweit, als damit

1. zu VGW-002/V/042/6097/2019 zu Spruchpunkt A)3)I. (Barauslagen) der Beschwerde des Erstrevisionswerbers gegen Spruchpunkt 2) des bekämpften Straferkenntnisses keine Folge gegeben und dieser Spruchpunkt mit der Maßgabe bestätigt wird, dass eine näher genannte Wendung zu entfallen habe,

2. zu VGW-002/V/042/3829/2019 zu Spruchpunkt A)4)I. (Straferkenntnis und Verfallsausspruch in den Spruchpunkten 1. und 3. des bekämpften Straferkenntnisses gegenüber dem Fünftmitbeteiligten) der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben, das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt und der Verfallsausspruch behoben wurde,

3. zu VGW-002/V/042/3831/2019 zu Spruchpunkt A)5)I. (Verfallsausspruch in Spruchpunkt 3. des bekämpften Straferkenntnisses gegenüber der zweitmitbeteiligten Partei) der Beschwerde teilweise Folge gegeben und der Verfallsausspruch im Umfang der dort genannten Wettannahmeautomaten behoben wurde,

4. zu VGW-002/V/042/3823/2019 zu Spruchpunkt A)6)I. (Verfallsausspruch in Spruchpunkt 3. des bekämpften Straferkenntnisses gegenüber der drittmitbeteiligten Partei) der Beschwerde Folge gegeben und der Verfallsausspruch im Umfang des Geldbetrages behoben wurde,

5. zu VGW-002/042/3839/2019 und zu VGW-002/V/042/3840/2019 zu Spruchpunkt A)7) (Straferkenntnis gegenüber dem Sechstmitbeteiligten und der drittmitbeteiligten Partei) der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt wurde,

6. zu VGW-002/042/3841/2019 und VGW-002/V/042/3842/2019 zu Spruchpunkt A)8) (Straferkenntnis gegenüber dem Viertmitbeteiligten und der drittmitbeteiligten Partei) der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt wurde,

7. zu VGW-002/042/3843/2019 und VGW-002/V/042/3844/2019 zu Spruchpunkt A)9) (Straferkenntnis gegenüber dem Erstmitbeteiligten und der drittmitbeteiligten Partei) der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt wurde,

8. zu VGW-002/V/042/8032/2017 zu Spruchpunkt B)1)I. (objektiver Verfall gegenüber dem Erstrevisionswerber) die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen wurde,

9. zu VGW-002/V/042/8033/2017 zu Spruchpunkt B)2)I. (objektiver Verfall gegenüber der zweitrevisionswerbenden Partei) die Beschwerde hinsichtlich des beschlagnahmten Geldes, der Wettannahmeschalter und der Wettinfoterminals als unzulässig zurückgewiesen wurde,

wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes

und insoweit, als damit

10. zu VGW-002/V/042/3831/2019 zu Spruchpunkt A)5)I. (Verfallsausspruch gegenüber der zweitrevisionswerbenden Partei) die Beschwerde gegen Spruchpunkt 3. des bekämpften Straferkenntnisses im Übrigen als unzulässig zurückgewiesen wurde,

wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Wien hat dem Erstrevisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Mit Bescheid des revisionswerbenden Magistrats vom 14. April 2017 wurden gegenüber dem Erstrevisionswerber und der zweitrevisionswerbenden Partei (das sind der Fünftmitbeteiligte und die zweitmitbeteiligte Partei) gemäß § 24 Abs. 2 Wiener Wettengesetz die im Rahmen einer behördlichen Überprüfung am 14. März 2017 entgegen dem Wiener Wettengesetz betriebsbereit vorgefundenen Wettterminals, Wettannahmeschalter und Wettinfoterminals samt darin befindlichem Bargeld für verfallen erklärt, weil der Fünftmitbeteiligte in dem näher genannten Wettlokal die Tätigkeit als Wettunternehmer, nämlich die gewerbsmäßige Vermittlung von Wetten und Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen an die drittmitbeteiligte Partei als Buchmacherin ausgeübt habe, obwohl dafür keine Bewilligung nach dem Wiener Wettengesetz vorgelegen sei. Dieser Bescheid trägt die Überschrift „Objektiver Verfall“ und wird u.a. damit begründet, dass entgegen dem Wiener Wettengesetz gewerbsmäßig getätigte Vermittlungen von Wettkundinnen und Wettkunden ohne die dafür erforderliche Bewilligung erfolgt seien. Die dazu verwendeten Geräte könnten unabhängig von einer Bestrafung nach § 24 Abs. 1 Wiener Wettengesetz auf der Rechtsgrundlage des Abs. 2 leg. cit. zu einem objektiven Verfall dieser Geräte samt dem darin befindlichen Geld führen.

2        Nach vier im Wesentlichen gleichlautenden Straferkenntnissen des revisionswerbenden Magistrats vom 28., 30. und 31. Jänner 2019 sei von den mitbeteiligten Parteien in unterschiedlichen Beteiligungsformen zu verantworten oder dafür zu haften, dass der Fünftmitbeteiligte am 14. März 2017 die Tätigkeit als Wettunternehmer aus Anlass sportlicher Veranstaltungen eines beispielsweise genannten Fußballspiels insofern ausgeübt habe, als er Wettkundinnen und Wettkunden im Wege von sieben näher bezeichneten betriebsbereiten Wettterminals sowie zwei konkret beschriebenen betriebsbereiten Wettinfoterminals und zwei genauer genannten betriebsbereiten Wettannahmeschaltern gegen Entrichtung eines Wetteinsatzes zum Abschluss an die drittmitbeteiligte Partei als Buchmacherin gewerbsmäßig weitergeleitet habe, obwohl der Vermittler im Tatzeitpunkt über keine erforderliche aufrechte Bewilligung nach den §§ 3 und 4 Wiener Wettengesetz verfügt habe. Über den Erst-, Viert-, Fünft- und Sechstmitbeteiligten wurden Geldstrafen samt Ersatzfreiheitsstrafen verhängt und sie wurden zur Zahlung eines Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet. In den Straferkenntnissen gegen die Erst-, Viert- und Sechstmitbeteiligten als zur Vertretung nach außen berufene Organe der drittmitbeteiligten Partei wurde letztere gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur Haftung für die Geldstrafen und Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand verpflichtet.

3        Im Straferkenntnis vom 28. Jänner 2019 gegenüber dem Fünftmitbeteiligten ist der (bereits oben in Rn. 2 dargestellte) Strafausspruch als Spruchpunkt 1. enthalten. Mit Spruchpunkt 2. wurde der Fünftmitbeteiligte gemäß § 23 Abs. 8 Wiener Wettengesetz zum Ersatz der der Behörde durch die Beschlagnahme nach § 23 Abs. 2 leg. cit. erwachsenen Kosten in betragsmäßig genannter Höhe als Barauslagen für Schlosserarbeiten einer näher genannten KG verpflichtet. In Spruchpunkt 3. wurde ausgesprochen, dass die bereits erwähnten Wettannahmeschalter, Wettannahmeautomaten und Wettinfoterminals samt dem in den jeweiligen Kassen der Geräte befindlichen Geld gemäß § 17 Abs. 1 VStG in Verbindung mit § 24 Abs. 2 Wiener Wettengesetz für verfallen erklärt werden. Dieses Straferkenntnis ist an den Fünftmitbeteiligten sowie an die zweit- und drittmitbeteiligten Parteien gerichtet. Begründend wird unter anderem zu Spruchpunkt 2. ausgeführt, auf Grund der Beschlagnahme der genannten Gegenstände seien Kosten für die Dienstleistung des Schlosserunternehmens in betragsmäßig genannter Höhe entstanden. Infolge Erfüllung der Voraussetzungen des § 23 Abs. 8 Wiener Wettengesetz seien die Barauslagen der Wettunternehmerin vorzuschreiben gewesen.

4        Dagegen und gegen einen weiteren (für das Revisionsverfahren nicht weiter relevanten) Beschlagnahmebescheid erhoben die mitbeteiligten Parteien Beschwerden an das Verwaltungsgericht Wien, das über sämtliche Rechtsmittel mit dem angefochtenen Erkenntnis nach mündlicher Verhandlung entschied.

5        Mit Spruchpunkt A)3)I. wurde der Beschwerde des Fünftmitbeteiligten gegen Spruchpunkt 2. des bekämpften Straferkenntnisses vom 28. Jänner 2019 (Barauslagenersatz) keine Folge gegeben und dieser Spruchpunkt mit der Maßgabe bestätigt, dass die darin enthaltene Nennung seines Einzelunternehmens zu entfallen habe. Mit Spruchpunkt A)3)II. wurde die Revision gegen diese Entscheidung für unzulässig erklärt.

6        Mit Spruchpunkt A)4)I. des angefochtenen Erkenntnisses gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde des Fünftmitbeteiligten gegen die Spruchpunkte 1. und 3. des bekämpften Straferkenntnisses vom 28. Jänner 2019 Folge, behob das Straferkenntnis, stellte das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG ein, behob zugleich den Ausspruch des Verfalls von Gegenständen und sprach aus, dass der Fünftmitbeteiligte keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten habe. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig (Spruchpunkt A)4)II.).

7        Laut Spruchpunkt A)5)I. wurde der Beschwerde der zweitmitbeteiligten Partei gegen den Verfall in Spruchpunkt 3. des bekämpften Straferkenntnisses vom 28. Jänner 2019 teilweise Folge gegeben und der Verfallsausspruch im Umfang der dort genannten Wettannahmeautomaten behoben. Im Übrigen wurde die Beschwerde der zweitmitbeteiligten Partei als unzulässig zurückgewiesen. In Spruchpunkt A)5)II. sprach das Verwaltungsgericht aus, dass gegen diese Entscheidung eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

8        Mit Spruchpunkt A)6)I. wurde der Beschwerde der drittmitbeteiligten Partei gegen den Verfall in Spruchpunkt 3. des bekämpften Straferkenntnisses vom 28. Jänner 2019 im Hinblick auf den als verfallen erklärten Geldbetrag Folge gegeben und der Verfallsausspruch in diesem Umfang behoben. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. Schließlich wurde ausgesprochen, dass gegen diese Entscheidung eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei (Spruchpunkt A)6)II.).

9        Mit den Spruchpunkten A)7) bis 9) des angefochtenen Erkenntnisses wurde den Beschwerden des Erst-, Viert- und Sechstmitbeteiligten sowie der drittmitbeteiligten Partei gegen die bekämpften Straferkenntnisse vom 30. und 31. Jänner 2019 Folge gegeben, das jeweilige Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt. Weiters wurde ausgesprochen, dass kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten sei. In einem jeweiligen Unterpunkt II. wurde ausgesprochen, dass gegen diese Entscheidungen eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

10       Mit Spruchpunkt B)1)I. des im angefochtenen Erkenntnis enthaltenen Beschlusses wurde die Beschwerde des Fünftmitbeteiligten gegen den bekämpften Bescheid vom 14. April 2017 (objektiver Verfall) als unzulässig zurückgewiesen. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG wurde für unzulässig erklärt (Spruchpunkt B)1)II.).

11       Im Spruchpunkt B)2)I. des im angefochtenen Erkenntnis enthaltenen Beschlusses wurde die Beschwerde der zweitmitbeteiligten Partei gegen den bekämpften Bescheid vom 14. April 2017 (objektiver Verfall) betreffend das beschlagnahmte Geld, die Wettannahmeschalter und die Wettinfoterminals als unzulässig zurückgewiesen. Mit Spruchpunkt B)2)II. sprach das Verwaltungsgericht aus, dass dagegen eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

12       Das Verwaltungsgericht stellte folgenden Sachverhalt fest: Die zweitmitbeteiligte Partei sei Eigentümerin der in Rede stehenden Wettannahmeautomaten; hinsichtlich der übrigen für verfallen erklärten Geräte seien keine Eigentumsnachweise vorgelegt worden. Die jeweiligen Wettkunden hätten mit den beschlagnahmten Wettterminals bzw. Geräten am Wettannahmeschalter im Lokal des Fünftmitbeteiligten Wetten mit der drittmitbeteiligten Partei als Buchmacherin abgeschlossen. Mit den gegenständlichen Wettterminals seien Wetten an die drittmitbeteiligte Partei als Buchmacherin direkt übermittelt worden, ebenso wie die am Wettannahmeschalter abgegebenen „Wettabgaben“. Der Fünftmitbeteiligte habe Wetten an die drittmitbeteiligte Partei vermittelt.

13       In der Folge führte das Verwaltungsgericht u.a. aus, der revisionswerbende Magistrat habe mit dem Bescheid vom 14. April 2017 keine Verwaltungsstrafe des Verfalls im Sinn des § 17 Abs. 1 VStG verhängt und es sei auszuschließen, dass es sich um einen selbständigen Verfallsausspruch im Sinn des § 17 Abs. 3 VStG handle, seien doch gegen alle Beschuldigten eigenständige Verwaltungsstrafverfahren geführt worden. Es sei daher der Bescheid dahingehend auszulegen, dass mit diesem ein rein administrativrechtlicher Verfall ausgesprochen worden sei, wozu die Behörde jedoch nach § 24 Abs. 2 Wiener Wettengesetz nicht befugt gewesen sei. Dieser Verfallsausspruch sei daher von der sachlich unzuständigen Behörde gefällt worden. Im rein administrativrechtlichen Verfahren über den Verfall komme den Beschuldigten denkunmöglich eine Parteistellung zu, diese habe nur der Eigentümer. Auf Grund der „obangeführten“ Erwägungen und der von der zweitmitbeteiligten Partei vorgelegten Rechnungen sei das Verwaltungsgericht zum Schluss gelangt, dass diese Eigentümerin der gegenständlich beschlagnahmten Geräte gewesen sei. Dem Fünftmitbeteiligten fehle es damit an der Parteistellung im administrativrechtlichen Verfallsverfahren, sodass dessen Beschwerde zurückzuweisen gewesen sei. Der zweitmitbeteiligten Partei komme hingegen Parteistellung zu, weil diese Eigentümerin der für verfallen erklärten Gegenstände sei. Dagegen habe das Ermittlungsverfahren ergeben, dass die zweitmitbeteiligte Partei nicht auch Eigentümerin des beschlagnahmten Geldes gewesen sei, sodass deren Beschwerde im Umfang, als sich diese gegen die Verfallserklärung des beschlagnahmten Geldes wende, zurückzuweisen gewesen sei. Die Zurückweisung der Beschwerde der zweitmitbeteiligten Partei bezüglich der für verfallen erklärten Wettannahmeschalter und Wettinfoterminals beruhe darauf, dass sie keinen Nachweis für deren Eigentum an den gegenständlichen Geräten vorgelegt habe, weshalb festzustellen gewesen sei, dass diese nicht die Eigentümerin dieser Gegenstände gewesen sei. Ihr komme in diesem Umfang daher auch keine Parteistellung zu.

14       Aus der tatsächlich erfolgten Beschlagnahme sei die grundsätzliche Kostenersatzpflicht im Sinne des § 23 Abs. 8 Wiener Wettengesetz entstanden. Die Barauslagen seien bereits ausbezahlt worden und der Höhe nach angemessen. Die in Rechnung gestellten Schlosserarbeiten seien für das Verfahren erforderlich gewesen und dem Fünftmitbeteiligten (im Spruchpunkt 2. des bekämpften Straferkenntnisses vom 28. Jänner 2019) zu Recht vorgeschrieben worden, weil er im gegenständlichen Lokal seine Tätigkeit nicht den gesetzlichen Bestimmungen des Wiener Wettengesetzes entsprechend ausgeübt habe.

15       Der Fünftmitbeteiligte habe an die drittmitbeteiligte Partei nicht Wettkunden, sondern Wetten vermittelt, was ihm jedoch im bekämpften Straferkenntnis nicht angelastet worden sei. Es würde die Sache des Beschwerdeverfahrens überschreiten, den Spruch des bekämpften Straferkenntnisses dahingehend abzuändern, dass ihm die Tätigkeit als Wettkundenvermittler angelastet werde. Deshalb seien das bekämpfte Straferkenntnis aufzuheben, das Strafverfahren einzustellen und der Verfallsausspruch aufzuheben (Spruchpunkte 1. und 3. des bekämpften Straferkenntnisses vom 28. Jänner 2019) gewesen.

16       Die zweitmitbeteiligte Partei sei im bekämpften Straferkenntnis vom 28. Jänner 2019 nicht Beschuldigte und auch nicht zur Haftung gemäß § 9 Abs. 7 VStG herangezogen worden, sodass ihr Parteistellung nur in dem Umfang zukomme, als sie Eigentümerin der für verfallen erklärten Gegenstände sei. Da das Straferkenntnis gegen den Fünftmitbeteiligten aufgehoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt worden sei, komme ein Verfall als Nebenstrafe nicht in Betracht, sodass der Verfallsausspruch in dem Umfang, als die zweitmitbeteiligte Partei Eigentümerin der für verfallen erklärten Gegenstände einzustufen sei, aufzuheben gewesen sei. Die weiteren Verfallsaussprüche seien mangels Parteistellung der zweitmitbeteiligten Partei zurückzuweisen gewesen.

17       Dasselbe treffe für die drittmitbeteiligte Partei hinsichtlich ihres Eigentums an dem als verfallen erklärten Geldbetrag zu.

18       Die Aufhebung der Straferkenntnisse und Einstellung des Verfahrens betreffend den Erst-, Viert- und Sechstmitbeteiligten sowie die drittmitbeteiligte Partei wurde im Wesentlichen mit denselben Argumenten begründet wie die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens gegenüber dem Fünftmitbeteiligten.

19       Gegen die Spruchpunkte A)4)I., A)5)I., A)6)I. und A)7) bis A)9) dieses Erkenntnisses richtet sich die vorliegende Amtsrevision, gegen die Spruchpunkte A)3)I., A)5)I., B)1)I. und B)2)I. dieses Erkenntnisses richtet sich die Revision des Erstrevisionswerbers und der zweitrevisionswerbenden Partei (das sind der Fünftmitbeteiligte und die zweitmitbeteiligte Partei).

20       Die Mitbeteiligten und der Magistrat erstatteten jeweils eine Revisionsbeantwortung und beantragten die kostenpflichtige Zurück- in eventu Abweisung der jeweiligen Revision.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Revisionen erwogen:

21       Die Amtsrevision erweist sich als zulässig und begründet.

22       Indem das Verwaltungsgericht entgegen der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Aufstellen und den Betrieb von Wettterminals nicht als eine Vermittlung von Wettkunden ansah, erfolgten die Aufhebung der bekämpften Straferkenntnisse und die Einstellung der Verwaltungsstrafverfahren sowie die Aufhebung der Verfallsaussprüche der vom Anfechtungsumfang der Amtsrevision erfassten Spruchpunkte A)4)I., A)5)I., A)6)I. und A)7) bis A)9) des angefochtenen Erkenntnisses zu Unrecht (vgl. mit näherer Begründung VwGH 21.7.2020, Ra 2020/02/0092) und das Verwaltungsgericht belastete sein Erkenntnis in diesem Umfang mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

23       Auch die Revision des Erstrevisionswerbers und der zweitrevisionswerbenden Partei erweist sich als zulässig und begründet.

24       Soweit sich die Parteirevision gegen Spruchpunkt A)3)I. des angefochtenen Erkenntnisses wendet, ist voranzustellen, dass gemäß § 23 Abs. 8 Wiener Wettengesetz die der Behörde durch die Schließung der Betriebsstätte oder die Beschlagnahme nach Abs. 2 leg. cit. oder durch Maßnahmen gemäß Abs. 3 leg. cit. erwachsenen Kosten der Wettunternehmerin oder dem Wettunternehmer dann zum Ersatz mit Bescheid vorzuschreiben sind, wenn sie oder er ihre oder seine Tätigkeit nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend ausgeübt hat.

25       Demnach sind nicht alle der Behörde entstandenen Auslagen zu ersetzen, sondern nur die durch die Betriebsschließung oder Beschlagnahme nach § 23 Abs. 2 Wiener Wettengesetz oder Maßnahmen gemäß § 23 Abs. 3 leg. cit. erwachsenen Kosten.

26       Da das Verwaltungsgericht lediglich darauf abstellte, ob die in Rechnung gestellten Schlosserarbeiten pauschal für das Verfahren erforderlich waren, belastete es schon deshalb diesen Spruchpunkt (A)3)I. des angefochtenen Erkenntnisses mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Darüber hinaus fehlen - wie bereits in der Beschwerde gerügt - konkrete Feststellungen zum Inhalt der in Rechnung gestellten Leistungen sowie zu deren Erforderlichkeit für die hier in Rede stehende Beschlagnahme.

27       Weiters leide laut Revision das angefochtene Erkenntnis hinsichtlich der Spruchpunkte A)5)I. und B)2)I. an einem Begründungsmangel für die Sachverhaltsannahme, die zweitrevisionswerbende Partei sei nicht Eigentümerin sämtlicher für verfallen erklärter Gegenstände.

28       Das Verwaltungsgericht begründet dies damit, dass die zweitrevisionswerbende Partei keinen Nachweis für deren Eigentum an den Wettannahmeschaltern und Wettinfoterminals vorgelegt habe.

29       Bereits in der Beschwerde gegen den Bescheid des revisionswerbenden Magistrats vom 14. April 2017 brachte die zweitrevisionswerbende Partei vor, sämtliche für verfallen erklärten Geräte stünden in ihrem Eigentum. Mit Beweisantrag vom 11. April 2019 beantragte die zweitrevisionswerbende Partei ausdrücklich die Befragung eines näher genannten Zeugen zum Beweis dafür, dass die im Lokal vorgefundenen Wettgegenstände im Eigentum der zweitrevisionswerbenden Partei stünden. In der mündlichen Verhandlung vom 10. Oktober 2017 wurden zwei andere Zeugen zu den Eigentumsverhältnissen an den für verfallen erklärten Gegenständen befragt, eine Auseinandersetzung mit deren Aussage ist in einer getrennten Beweiswürdigung des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu finden.

30       Im Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 9. Mai 2019 ist festgehalten:

„Infolge des Umstandes, dass ausreichend der Standpunkt der BF dargelegt worden ist, und da der VHL mitgeteilt hat, dass er nach seinem derzeitigen Wissensstand nicht davon ausgeht, dass der stellig gemachte Zeuge [...] ein neues sachverhaltsrelevantes Vorbringen zu erstatten in der Lage ist, wird auf die Einvernahme dieses Zeugen verzichtet.“

31       Der Verwaltungsgerichtshof ist grundsätzlich als Rechtsinstanz tätig; zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt lediglich dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. z.B. VwGH 27.9.2019, Ra 2019/02/0059, mwN).

32       § 45 Abs. 2 AVG - welcher gemäß § 38 VwGVG bzw. wiederum § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren vor dem Verwaltungsgericht anzuwenden ist - normiert den Grundsatz der freien Beweiswürdigung, wonach die Behörde bzw. iVm § 17 VwGVG das Verwaltungsgericht bei der Beweiswürdigung nicht an feste Beweisregeln gebunden ist, sondern den Wert der aufgenommenen Beweise nach bestem Wissen und Gewissen nach deren innerem Wahrheitsgehalt zu beurteilen hat (vgl. VwGH 9.2.2021, Ra 2020/02/0203, mwN).

33       Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet nicht, dass der in der Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung niederzulegende Denkvorgang der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nicht unterliegt. § 45 Abs. 2 AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat. Hingegen ist der zur Rechtskontrolle berufene Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, das heißt sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. VwGH 12.2.2020, Ra 2020/02/0016, mwN).

34       Diesen Grundsätzen hält die Beweiswürdigung im angefochtenen Erkenntnis schon deshalb nicht Stand, weil sich das Verwaltungsgericht nicht mit sämtlichen Beweisergebnissen kritisch auseinandersetzte. So ist eine Würdigung der Aussagen der befragten Zeugen nicht in einer eigenen Beweiswürdigung ersichtlich. Darüber hinaus wurde der beantragte und stellig gemachte Zeuge nicht einvernommen. Auch wenn die revisionswerbenden Parteien auf dessen Einvernahme verzichtet hätten, so ist nicht nachvollziehbar, warum der „VHL mitgeteilt hat, dass er nach seinem derzeitigen Wissensstand nicht davon ausgeht, dass der stellig gemachte Zeuge [...] ein neues sachverhaltsrelevantes Vorbringen zu erstatten in der Lage ist“, wenn man davon ausgeht, dass es nicht Aufgabe eines Zeugen ist Parteivorbringen zu erstatten, sondern selbst gemachte Wahrnehmungen wiederzugeben. Sollte damit die Zeugenaussage im eigentlichen Sinn gemeint gewesen sein, ist unergründlich, warum dann eine Beweiswürdigung erfolgt, die dem im Beweisantrag genannten Beweisthema entgegengesetzt ist. Darüber hinaus geht das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis auf Seite 154 noch uneingeschränkt davon aus, die zweitrevisionswerbende Partei sei Eigentümerin der beschlagnahmten Geräte, und wiederholt drei Absätze später noch einmal, dass die zweitrevisionswerbende Partei Eigentümerin der für verfallen erklärten Gegenstände sei.

35       Da das Verwaltungsgericht somit Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen hat, bei deren Einhaltung es zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, belastete es das angefochtene Erkenntnis durch die Zurückweisung der Beschwerden in den Spruchpunkten A)5)I. und B)2)I. mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG.

36       Hinzu kommt, dass sich das Verwaltungsgericht mit dem weiteren Beschwerdevorbringen in diesem Zusammenhang, der bekämpfte Verfallsbescheid sei der zweitrevisionswerbenden Partei nicht rechtswirksam zugestellt worden, nicht auseinandergesetzt hat.

37       Die revisionswerbenden Parteien wenden sich schließlich gegen die Zurückweisung ihrer Beschwerde gegen den Bescheid des revisionswerbenden Magistrats vom 14. April 2017 betreffend den „objektiven Verfall“ (Spruchpunkte B)1)I. und B)2)I. des angefochtenen Erkenntnisses).

38       Der revisionswerbende Magistrat ging in der Begründung des genannten Bescheides ausdrücklich von der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden an eine Buchmacherin aus Anlass sportlicher Veranstaltungen aus, für die weder eine Bewilligung gemäß § 3 oder 4 Abs. 1 Wiener Wettengesetz noch eine Berechtigung nach den Bestimmungen des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens vorgelegen sei. Damit ging aber die Behörde von einer Verwaltungsübertretung aus, die gemäß § 24 Abs. 2 Wiener Wettengesetz mit Verfall bedroht ist. Darüber hinaus bezeichnete sie ihren Bescheid ausdrücklich mit der Überschrift „Objektiver Verfall“. Dieser Begriff wird in Lehre (vgl. etwa Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 Anm. 12 zu § 17 VStG und Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 17 Rz 11) und Rechtsprechung (vgl. etwa VwGH 19.11.2009, 2008/07/0137) für den Anwendungsfall des § 17 Abs. 3 VStG verwendet. Mögen auch dafür nicht alle Voraussetzungen im konkreten Fall vorgelegen sein, rechtfertigt dies keine Umdeutung in einen rein administrativrechtlichen Verfall, zumal dieser nach § 24 Abs. 2 Wiener Wettengesetz nicht als bloße Sicherungsmaßnahme ohne Strafcharakter vorgesehen ist (VwGH 16.12.2016, Ra 2016/02/0228). Die Zurückweisung der Beschwerden gegen den Bescheid über den objektiven Verfall mit der Begründung, den revisionswerbenden Parteien käme im gegenständlichen rein administrativrechtlichen Verfallsverfahren keine Parteistellung zu, belastet sohin das angefochtene Erkenntnis in den Spruchpunkten B)1)I. und B)2)I. mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

39       Aus diesen Gründen war das angefochtene Erkenntnis in den Spruchpunkten A)3)I., A)4)I., A)5)I., als damit der Beschwerde teilweise Folge gegeben und der Verfallsausspruch im Umfang der dort genannten Wettannahmeautomaten behoben wurde, A)6)I. und A)7) bis A)9) sowie B)1)I. und B)2)I. (im letzten Punkt wegen prävalierender) wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG und im Spruchpunkt A)5)I., als damit die Beschwerde der zweitmitbeteiligten Partei im Übrigen als unzulässig zurückgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG aufzuheben.

40       Bei diesem Ergebnis konnte von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung schon gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 und 4 VwGG Abstand genommen werden.

41       Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff, insbesonders § 53 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 1. April 2022

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Besondere Rechtsgebiete Beweismittel Zeugen Beweismittel Zeugenbeweis Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Parteienvernehmung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung Antrag "zu einem anderen Bescheid"

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020020057.L00

Im RIS seit

29.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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