TE Vwgh Beschluss 2022/4/7 Ra 2022/22/0020

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Veröffentlicht am 07.04.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §24 Abs2
VwGG §33 Abs1
VwGG §34 Abs2
  1. VwGG § 24 heute
  2. VwGG § 24 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 24 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 24 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 24 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. VwGG § 24 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VwGG § 24 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  9. VwGG § 24 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  10. VwGG § 24 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/1999
  11. VwGG § 24 gültig von 01.09.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  12. VwGG § 24 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant, den Hofrat Dr. Schwarz und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, in der Revisionssache des A B, vertreten durch Dr. Thomas König, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Sterngasse 3/2/6, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 18. November 2021, VGW-151/V/023/12556/2021-4, betreffend Rückstufung gemäß § 28 Abs. 1 NAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant, den Hofrat Dr. Schwarz und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, in der Revisionssache des A B, vertreten durch Dr. Thomas König, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Sterngasse 3/2/6, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 18. November 2021, VGW-151/V/023/12556/2021-4, betreffend Rückstufung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, NAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

1        Der Revisionswerber brachte beim Verwaltungsgericht Wien eine nicht durch einen Rechtsanwalt abgefasste außerordentliche Revision ein.

2        Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Februar 2022 (zugestellt durch Hinterlegung am 2. März 2022) wurde dem Revisionswerber der Auftrag zur Mängelbehebung erteilt, mit dem Hinweis, dass die Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen ist (§ 24 Abs. 2 VwGG). Zur Mängelbehebung wurde ihm eine Frist von drei Wochen gesetzt. Dies mit dem Hinweis, dass bei Versäumung dieser Frist die Revision als zurückgezogen gilt.Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Februar 2022 (zugestellt durch Hinterlegung am 2. März 2022) wurde dem Revisionswerber der Auftrag zur Mängelbehebung erteilt, mit dem Hinweis, dass die Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen ist (Paragraph 24, Absatz 2, VwGG). Zur Mängelbehebung wurde ihm eine Frist von drei Wochen gesetzt. Dies mit dem Hinweis, dass bei Versäumung dieser Frist die Revision als zurückgezogen gilt.

3        Gemäß § 24 Abs. 2 VwGG sind Revisionen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen (Anwaltspflicht). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird der Anwaltspflicht nach § 24 Abs. 2 VwGG nur dann entsprochen, wenn die Eingabe als eine durch den Rechtsanwalt verfasste eingebracht und nicht etwa bloß ein von der Partei selbst verfasster Schriftsatz mit Unterschrift und Stampiglie des Rechtsanwaltes vorgelegt wird (vgl. etwa VwGH 10.10.2018, Ra 2018/03/0088, mwN).Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGG sind Revisionen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen (Anwaltspflicht). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird der Anwaltspflicht nach Paragraph 24, Absatz 2, VwGG nur dann entsprochen, wenn die Eingabe als eine durch den Rechtsanwalt verfasste eingebracht und nicht etwa bloß ein von der Partei selbst verfasster Schriftsatz mit Unterschrift und Stampiglie des Rechtsanwaltes vorgelegt wird vergleiche , etwa VwGH 10.10.2018, Ra 2018/03/0088, mwN).

4        Der Revisionswerber hat zwar fristgerecht einen als „Verbesserung“ titulierten Schriftsatz, unterfertigt durch einen Rechtsanwalt und unter Beifügung des - nunmehr ebenfalls rechtsanwaltlich gefertigten - ursprünglichen Revisionsschriftsatzes, eingebracht. Mit diesem Verbesserungsschriftsatz wurde dem ihm erteilten Verbesserungsauftrag jedoch nicht entsprochen, weil die Revision nicht von einem Rechtsanwalt abgefasst wurde. So besteht der zwecks Mängelbehebung übermittelte Schriftsatz des Revisionswerbers lediglich aus einem Deckblatt mit dem Hinweis, dass die vom Revisionswerber verfasste „Beschwerde“ durch den ausgewiesenen Anwalt unterfertigt fristgerecht vorgelegt werde.

5        Aus diesem Hinweis und vor dem Hintergrund der oben wiedergegebenen Rechtsprechung folgt, dass die Revision sohin gerade nicht von einem Rechtsanwalt abgefasst wurde. Der Mangel der unterbliebenen Abfassung der Revision durch einen Rechtsanwalt wurde daher nicht behoben, sodass die Revision gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen gilt.Aus diesem Hinweis und vor dem Hintergrund der oben wiedergegebenen Rechtsprechung folgt, dass die Revision sohin gerade nicht von einem Rechtsanwalt abgefasst wurde. Der Mangel der unterbliebenen Abfassung der Revision durch einen Rechtsanwalt wurde daher nicht behoben, sodass die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG als zurückgezogen gilt.

6        Das Verfahren war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.Das Verfahren war daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.

Wien, am 7. April 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022220020.L00

Im RIS seit

29.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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