TE Vwgh Beschluss 2022/4/7 Ra 2022/22/0020

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Veröffentlicht am 07.04.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §24 Abs2
VwGG §33 Abs1
VwGG §34 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant, den Hofrat Dr. Schwarz und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, in der Revisionssache des A B, vertreten durch Dr. Thomas König, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Sterngasse 3/2/6, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 18. November 2021, VGW-151/V/023/12556/2021-4, betreffend Rückstufung gemäß § 28 Abs. 1 NAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

1        Der Revisionswerber brachte beim Verwaltungsgericht Wien eine nicht durch einen Rechtsanwalt abgefasste außerordentliche Revision ein.

2        Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Februar 2022 (zugestellt durch Hinterlegung am 2. März 2022) wurde dem Revisionswerber der Auftrag zur Mängelbehebung erteilt, mit dem Hinweis, dass die Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen ist (§ 24 Abs. 2 VwGG). Zur Mängelbehebung wurde ihm eine Frist von drei Wochen gesetzt. Dies mit dem Hinweis, dass bei Versäumung dieser Frist die Revision als zurückgezogen gilt.

3        Gemäß § 24 Abs. 2 VwGG sind Revisionen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen (Anwaltspflicht). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird der Anwaltspflicht nach § 24 Abs. 2 VwGG nur dann entsprochen, wenn die Eingabe als eine durch den Rechtsanwalt verfasste eingebracht und nicht etwa bloß ein von der Partei selbst verfasster Schriftsatz mit Unterschrift und Stampiglie des Rechtsanwaltes vorgelegt wird (vgl. etwa VwGH 10.10.2018, Ra 2018/03/0088, mwN).

4        Der Revisionswerber hat zwar fristgerecht einen als „Verbesserung“ titulierten Schriftsatz, unterfertigt durch einen Rechtsanwalt und unter Beifügung des - nunmehr ebenfalls rechtsanwaltlich gefertigten - ursprünglichen Revisionsschriftsatzes, eingebracht. Mit diesem Verbesserungsschriftsatz wurde dem ihm erteilten Verbesserungsauftrag jedoch nicht entsprochen, weil die Revision nicht von einem Rechtsanwalt abgefasst wurde. So besteht der zwecks Mängelbehebung übermittelte Schriftsatz des Revisionswerbers lediglich aus einem Deckblatt mit dem Hinweis, dass die vom Revisionswerber verfasste „Beschwerde“ durch den ausgewiesenen Anwalt unterfertigt fristgerecht vorgelegt werde.

5        Aus diesem Hinweis und vor dem Hintergrund der oben wiedergegebenen Rechtsprechung folgt, dass die Revision sohin gerade nicht von einem Rechtsanwalt abgefasst wurde. Der Mangel der unterbliebenen Abfassung der Revision durch einen Rechtsanwalt wurde daher nicht behoben, sodass die Revision gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen gilt.

6        Das Verfahren war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Wien, am 7. April 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022220020.L00

Im RIS seit

29.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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