TE Vwgh Beschluss 2022/4/7 Ra 2021/17/0210

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Veröffentlicht am 07.04.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §24 Abs1
VwGG §25a Abs5
VwGG §26 Abs1
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofrätin Mag. Dr. Zehetner sowie den Hofrat Dr. Terlitza als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des A B A in W, vertreten durch Mag. Andreas Reichenbach, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Theobaldgasse 15/21, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. November 2021, I403 2222220-2/4E, betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Gemäß § 24 Abs. 1 erster Satz iVm § 25a Abs. 5 VwGG ist eine Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.

2        Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts (Revisionsfrist) sechs Wochen und beginnt für die Partei die Revisionsfrist gemäß § 26 Abs. 3 VwGG, sofern die Partei innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt hat und der rechtzeitig gestellte Antrag - wie im Revisionsfall -abgewiesen wird, mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei.

3        Im vorliegenden Fall wurde der hg. Beschluss vom 14. Dezember 2021, Ra 2021/17/0210-3, mit dem der Antrag des Revisionswerbers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, jedenfalls durch Beigebung eines Rechtsanwaltes, zur Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen das genannte Erkenntnis abgewiesen wurde, dem Revisionswerber ausweislich des im Akt des Verwaltungsgerichtshofes erliegenden Zustellnachweises durch Hinterlegung zugestellt (Beginn der Abholfrist am 21. Dezember 2021). Die Frist zur Erhebung der außerordentlichen Revision endete daher am 1. Februar 2022.

4        Die gegen das angefochtene Erkenntnis erhobene, an den Verwaltungsgerichtshof adressierte außerordentliche Revision wurde nach der Aktenlage am Freitag, dem 4. Februar 2022, im Elektronischen Rechtsverkehr beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Am Montag, dem 7. Februar 2022, wurde der Vertreter des Revisionswerbers daraufhin telefonisch in Kenntnis gesetzt, dass die Revision beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) einzubringen sei. Laut Vorlagebericht des BVwG vom 10. Februar 2022 wurde bei ihm die Revision (sodann) am 8. Februar 2022 eingebracht.

5        Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt eine Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die für die Erhebung der Revision geltende Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Revision noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird oder bei dieser einlangt. War die Revisionsfrist schon im für den Verwaltungsgerichtshof frühestmöglichen Zeitpunkt zur Weiterleitung abgelaufen, kann von einer Weiterleitung abgesehen werden (VwGH 22.2.2021, Ra 2020/01/0453, mwN).

6        Ausgehend von dem fristauslösenden Ereignis der Zustellung des genannten Beschlusses vom 14. Dezember 2021 ist die vorliegende, erst am 8. Februar 2022 beim BVwG als zuständiger Einbringungsstelle eingelangte außerordentliche Revision jedenfalls als verspätet anzusehen (vgl. VwGH 15.10.2021, Ra 2020/02/0077, 0078).

7        Die Revision war demnach gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.

Wien, am 7. April 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021170210.L00

Im RIS seit

29.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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