TE Vwgh Erkenntnis 1996/6/3 94/10/0131

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Veröffentlicht am 03.06.1996
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Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §52 Abs1;
AVG §52;
AVG §53 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §7 Abs1;
AVG §8;
NatSchG Tir 1991 §27 Abs2;
NatSchG Tir 1991 §27;
NatSchG Tir 1991 §33;
NatSchG Tir 1991 §34 Abs8;
NatSchG Tir 1991 §35 Abs4;
NatSchG Tir 1991 §41 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 11. Juli 1994, Zl. U-8217/41, betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24. März 1983 wurde dem Beschwerdeführer (dem Wortlaut des Spruches zufolge) "die naturschutzrechtliche Ausnahmebewilligung zur Errichtung eines Gebäudes zu Zwecken des Badebetriebes sowie einer 70 m2 großen Kleinwohnung auf der Gp. 1900/1 KG K. entsprechend den Planunterlagen A und B" erteilt. In der Begründung des erwähnten Bescheides vertrat die Behörde die Auffassung, das Vorhaben bedeute eine wesentliche Veränderung des Landschaftsbildes. Die Anlage sei jedoch geeignet, den Erholungswert der im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als "Liegewiese" ausgewiesenen Fläche zu steigern. Es sei daher vertretbar, dem Interesse an der Bewilligung der Anlage das Übergewicht zuzusprechen.

Am 11. Jänner 1993 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung einer naturschutzbehördlichen Genehmigung zur Errichtung eines "Zweckbaues für Liegewiese am

See - Umkleide/Sanitärtrakt, Buffet, Betriebswohnung auf Gp. 1900/1 KG K." Er legte dar, es würden "die diesbezüglichen Anlagen für den Betrieb der rechtskräftigen Flächenwidmung (Liegewiese am See und Parkplätze) benötigt".

Die Bezirkshauptmannschaft K. führte eine mündliche Verhandlung durch. Der Amtssachverständige für Naturkunde führte aus, das Projekt umfasse die Errichtung eines Betriebsgebäudes mit Betreiber- und Personalwohnung sowie Kabinentrakt. Nach der Baubeschreibung betrage die bebaute Fläche des Hauptgebäudes 120 m2, die Fläche des Kabinentraktes 90 m2. Die Grundfläche sei als Sonderfläche im Freiland, Liegefläche, gewidmet. Das Grundstück liege am östlichen Ufer des Walchsees zwischen dem Ufer- und dem Gemeindeweg. Der Abstand des Gebäudes vom Ufer betrage ca. 60 m. Die Liegewiese, auf der das Gebäude errichtet werden solle, sei mit Gruppen von Weiden und Grauerlen sowie teilweise schwachwüchsigen Fichten in lockerer Abfolge bestockt und mache insgesamt einen relativ naturbelassenen Eindruck. Die Liegewiese sei eine zu diesem Zweck angelegte Erholungseinrichtung, die ein Bestandteil der sehr reizvollen Landschaft am Ostufer des Walchsees sei. Diese sei mit Ausnahme von wenigen Gebäuden nahe der nördlich vom See vorbeiführenden Bundesstraße weitgehend unverbaut. Es handle sich um eine weitgehend naturbelassene Kulturlandschaft. Auf dem Bauplatz selbst seien keine besonders schützenswerten Lebensgemeinschaften von Pflanzen und Tieren vorhanden, weil die Fläche als Rasen ausgebildet sei. Die Firsthöhe des geplanten Gebäudes betrage 8,5 m. Das Gebäude solle in weitgehend ortsüblicher Bauweise errichtet werden und sei auf Grund des Gehölzbestandes in der Umgebung im Sommer im wesentlichen von der Liegewiese aus einsehbar. Während der vegetationsfreien Zeit sei eine Einsehbarkeit, insbesondere auch von dem im Osten vorbeiführenden Gemeindeweg aus, gegeben. Aus größerer Entfernung sei das Gebäude somit nur im geringen Ausmaß sichtbar; aus der näheren Umgebung falle das geplante Gebäude in der Landschaft jedoch ungünstig auf, da es in einer noch relativ ursprünglichen Umgebung errichtet werde. Die Liegewiese werde relativ stark frequentiert und liege in einer Landschaft, die insgesamt einen hohen Erholungswert besitze. Daher bestehe auch eine starke Notwendigkeit, diese Landschaft in einem möglichst unverbauten Zustand zu erhalten. Bei einem Gebäude mit bescheidener Dimensionierung, das lediglich für die unmittelbar erforderlichen sanitären Einrichtungen Raum biete, sei ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Erholungseinrichtung der Liegewiese deutlich erkennbar. Das geplante Gebäude übersteige jedoch diese Dimension wesentlich und werde als Beginn einer Siedlungstätigkeit in einem Raum empfunden, der dazu ungeeignet erscheine. Die Verwirklichung des Gebäudes könnte auch Folgewirkungen nach sich ziehen. Die weitere Bebauung von Grundflächen in der unmittelbaren Umgebung des Gebäudes wäre wesentlich schwerer abzulehnen, weil in diesem Bereich dann schon ein Gebäude mit wohnhausartigem Charakter vorhanden wäre. Der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt sowie der Naturhaushalt würden nur geringfügig beeinträchtigt, weil durch das Gebäude keine besonders erhaltenswerten Pflanzengesellschaften betroffen seien.

Der Vertreter der Gemeinde K. nahm wie folgt Stellung:

Das Grundstück sei als "Sonderfläche im Freiland, Liegewiese" gewidmet. Auf Sonderflächen dürften nach den Raumordnungsvorschriften nur Gebäude und sonstige Anlagen errichtet werden, die für den Verwendungszweck nach Größe, Ausstattung und sonstiger Beschaffenheit unbedingt erforderlich seien. Nach Ansicht der Gemeinde übersteige das geplante Gebäude das unbedingt notwendige Ausmaß für den gewidmeten Zweck bei weitem.

Der Beschwerdeführer brachte vor, der Erholungswert werde durch die geplante Anlage nicht beeinträchtigt. Diese sei vielmehr für Naherholungssuchende unbedingt notwendig. Der Erholungswert werde durch den Bau qualitativ erhöht. Dem Ausmaß des Betriebsgebäudes seien die Größenordnung und Frequenz des Parkplatzes sowie der Liegefläche zugrunde zu legen. Die Ausmaße des Bauvorhabens seien am untersten Limit ausgelegt. Die Anlage stehe im öffentlichen Interesse. Es sei geradezu sittenwidrig, eine Flächenwidmung nicht ausführen zu können. Die Betreiber- bzw. Personalunterkunft sei betriebsnotwendig. Es sei für Betreiber und Personal unzumutbar, die Wegstrecke von Erl nach Walchsee zurückzulegen.

Mit Bescheid vom 8. März 1994 wies die BH den Antrag des Beschwerdeführers ab. Begründend vertrat die Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensgeschehens und Hinweisen auf die Rechtslage die Auffassung, durch die Errichtung des geplanten Gebäudes wären erheblich ungünstige Auswirkungen auf die Interessen des Naturschutzes, insbesondere auf Landschaftsbild und Erholungswert zu erwarten. Anhaltspunkte für ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Erteilung der Bewilligung bestünden nicht.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Er legte dar, die Beiziehung eines Sachverständigen für "Naturkunde" stehe mit dem Gesetz nicht im Einklang. Es sei nicht maßgeblich, ob das geplante Projekt den Beginn einer Siedlungstätigkeit darstellen könnte, dessen Verwirklichung Folgewirkungen nach sich ziehen könne. Gegenstand des Verfahrens müsse einzig und allein das Projekt selbst sein. Die Annahme einer Beeinträchtigung des Erholungswertes sei völlig unverständlich, weil es sich bei der betroffenen Liegenschaft um eine Liegewiese für Badegäste handle und das geplante Gebäude die Schaffung von Umkleideräumen, Sanitärräumen und eines Buffets für eben diese Badegäste bezwecke. Inwieweit das Gebäude eine ungünstige Auswirkung auf das Landschaftsbild darstellen solle, entziehe sich als Frage des subjektiven Geschmacks jeglichen objektiven Kriterien. Die Behörde hätte daher zu dem Ergebnis kommen müssen, daß das Projekt die Interessen des Naturschutzes nicht beeinträchtige. Selbst dann, wenn eine Interessenabwägung vorzunehmen wäre, hätte sie zugunsten des Projektes ausfallen müssen, weil regionale und überregionale Interessen an einer infrastrukturellen Verbesserung einer bestehenden Erholungseinrichtung bestünden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Nach Darlegung des Verfahrensganges vertrat die belangte Behörde die Auffassung, durch das Vorhaben würden Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Kulturlandschaft und der Erholungswert negativ verändert. Andererseits liege das beantragte Projekt "im gewissen öffentlichen Interesse der Fremdenverkehrswirtschaft"; dieses sei geeignet, "teilweise dem öffentlichen Interesse an der Steigerung des Erholungswertes zu dienen". Zur widmungsgemäßen Nutzung der Fläche (als Liegewiese) sei die Errichtung des Gebäudes nicht erforderlich. Ein öffentliches Interesse an der Verwirklichung des Projektes unter Gesichtspunkten der Raumordnung bestehe somit nicht. Die öffentlichen Interessen der Fremdenverkehrswirtschaft könnten das öffentliche Interesse an der Vermeidung einer Beeinträchtigung der Natur im besonders schützenswerten Uferbereich nicht überwiegen. Auch die behaupteten Verfahrensmängel lägen nicht vor. Die Behörde habe zu Recht einen Amtssachverständigen beigezogen, weil sie Fachfragen zu beurteilen gehabt habe. Der Amtssachverständige sei von seiner Ausbildung her Biologe und seit Jahren bei der BH als Amtssachverständiger für Naturschutz tätig. Daß er im Verfahren erster Instanz als Sachverständiger für "Naturkunde" bezeichnet worden sei, sei nebensächlich. Die belangte Behörde habe keine Zweifel an seiner Qualifikation.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerde macht geltend, die Beiziehung eines Sachverständigen für "Naturkunde" stehe mit dem Gesetz nicht im Einklang. Ein "Sachverständigengebiet Naturkunde" sei im Gesetz nicht vorgesehen und auch in keiner Weise definiert. Die in § 1 des Tiroler Naturschutzgesetzes angeführten Ziele "fallen in die Fachgebiete Biologie, der Botanik, der Ökologie, der Ästhetik und verschiedener Sparten der Medizin". Der Amtssachverständige sei "lediglich Biologe und damit für den zu beurteilenden Fragenkomplex nicht ausreichend kompetent". Der Hinweis des angefochtenen Bescheides auf die bei der Behörde gesammelten Erfahrungen in Naturschutzangelegenheiten könnten den Qualifikationsmangel nicht beseitigen.

Damit wird eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge einer Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens nicht aufgezeigt. Die Beschwerde behauptet nicht, daß der Befund des Amtssachverständigen fehlerhaft oder unvollständig erhoben bzw. sein Gutachten unschlüssig oder unrichtig wäre. Der Hinweis, daß der Amtssachverständige Biologe sei, bietet keinen Anhaltspunkt für eine in der Beiziehung dieses Amtssachverständigen oder in der Verwertung seines Befundes und Gutachtens gelegene Rechtswidrigkeit. Daß der Sachverständige von der Behörde erster Instanz als "Amtssachverständiger für Naturkunde" bezeichnet wurde, ist sowohl im Zusammenhang mit seiner Eigenschaft als amtlicher Sachverständiger als auch mit dem inneren Beweiswert von Befund und Gutachten ohne Bedeutung.

Die Beschwerde macht weiters geltend, es seien "die ausdrücklich vom Gesetz erwähnten und kompetenten Stellen, nämlich Landesumweltanwalt, Naturschutzbeirat und Naturschutzbeauftragter im gegenständlichen Fall nicht bemüht" worden. Diese Darlegungen sind offenbar in Richtung des Vorwurfes zu verstehen, die Behörde habe einer gesetzlichen Verpflichtung, die genannten Stellen anzuhören oder ihnen Gelegenheit zur Wahrung allfälliger Parteienrechte zu geben, nicht entsprochen. Sie sind - auch abgesehen von der Frage, inwiefern selbst in einem solchen Fall der Beschwerdeführer in SEINEN Rechten verletzt sein könnte - nicht zielführend. Dem Landesumweltanwalt wurde nach der Aktenlage nachweislich die Kundmachung des Antrages und der mündlichen Verhandlung übermittelt. Damit hat die Behörde dem Landesumweltanwalt jedenfalls ausreichend Gelegenheit geboten, seine durch § 34 Abs. 8 NSchG eingeräumte Parteistellung im Verwaltungsverfahren wahrzunehmen. Eine gesonderte Verständigung des Naturschutzbeauftragten, dem das Gesetz insoweit lediglich von der Parsteistellung des Landesumweltanwaltes abgeleitete Rechte einräumt (vgl. § 35 Abs. 4 NSchG), erübrigte sich. Eine gesetzliche Anordnung, den Naturschutzbeirat (§ 33 NSchG) in naturschutzbehördlichen Bewilligungsverfahren anzuhören, besteht nicht.

Der Beschwerde ist auch nicht in ihrer - im Ergebnis mit dem Vorwurf, der Landesumweltanwalt sei nicht "bemüht" worden, im Widerspruch stehenden, weil dessen Kenntnis vom Verfahren voraussetzenden - Auffassung zu folgen, es sei das "Schweigen des Landesumweltanwaltes" bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen. Die Beschwerde enthält sich näherer Erläuterungen, welche Folgerungen die Behörde bei der Interessenabwägung aus dem Umstand zu ziehen hätte, daß der Landesumweltanwalt gegen das Projekt nicht Stellung genommen hat. Es genügt daher der Hinweis, daß dieser Umstand angesichts der Pflicht der Behörde, die Grundlagen der gemäß § 27 Abs. 2 NSchG vorzunehmenden Interessenabwägung von Amts wegen zu ermitteln, ohne Bedeutung ist.

Die Beschwerde macht sowohl als inhaltliche Rechtswidrigkeit als auch als Verfahrensmangel geltend, daß sich die Behörde im Zusammenhang mit der Vermeidung einer Beeinträchtigung der Natur eines - wenngleich ihrer Auffassung nach "nicht kompetenten" - Amtssachverständigen bedient habe, hinsichtlich der langfristigen öffentlichen Interessen an der Erteilung der Bewilligung hingegen nicht. Damit wird nicht geltend gemacht, daß der angefochtene Bescheid auf einer falschen Auslegung der Verwaltungsvorschrift beruhe, die die belangte Behörde auf den von ihr angenommenen Sachverhalt anwendete. Die Beschwerde zeigt daher mit dem erwähnten Vorbringen keine inhaltliche Rechtswiddrigkeit auf. Ebensowenig wird damit ein relevanter Verfahrensmangel behauptet, weil die Beschwerde nicht darlegt, welche vom angenommenen Sachverhalt abweichenden Tatsachenfeststellungen die belangte Behörde auf der Grundlage der von der Beschwerde vermißten Beiziehung eines weiteren Sachverständigen hätte treffen können.

Als inhaltliche Rechtswidrigkeit macht die Beschwerde weiters geltend, es sei die vom Sachverständigen aufgeworfene "Frage, ob das Projekt geeignet sei, den Beginn einer Siedlungstätigkeit darzustellen, dessen Verwirklichung Folgewirkungen haben könnte", nicht maßgebend; es sei rechtswidrig, eine Interessenabwägung auf solche Überlegungen zu stützen. Damit verkennt die Beschwerde, daß die inhaltliche Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht an einer im Ermittlungsverfahren (vom Sachverständigen) aufgeworfenen "Frage" zu messen ist. Der Begründung des angefochtenen Bescheides ist kein Hinweis darauf zu entnehmen, daß die belangte Behörde bei ihrer Interessenabwägung auf die oben dargelegte "Frage" Bedacht genommen hätte.

Die Beschwerde macht weiters geltend, die Einwendungen der Gemeinde K. stünden im Widerspruch zu den Ergebnissen des Verfahrens; denn das Vorhaben liege im Interesse der Fremdenverkehrswirtschaft und erhöhe den Erholungswert für die Badegäste.

Auch damit kann die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit aufzeigen, weil die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht davon abhängt, ob das Vorbringen der vom Vorhaben betroffenen Gemeinde (vgl. § 41 Abs. 4 NSchG) mit den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens im Einklang steht. Auf die Begründung des angefochtenen Bescheides nimmt die Beschwerde mit dem soeben wiedergegebenen Vorbringen nicht Bezug; nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, daß die belangte Behörde im Rahmen der Interessenabwägung das Bestehen eines öffentlichen Interesses am Projekt und dessen Eignung, "teilweise dem Interesse an der Steigerung des Erholungswertes zu dienen", bejaht hat. Die Beschwerde macht keine konkreten Gründe geltend, aus denen eine Fehlerhaftigkeit der im Rahmen der Interessenabwägung zu treffenden Wertentscheidung abgeleitet werden könnte.

Die geltend gemachte Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegt somit nicht vor; die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Abstandnahme vom Parteiengehör Allgemein Amtssachverständiger Person Bejahung Anforderung an ein Gutachten Befangenheit von Sachverständigen Besondere Rechtsgebiete Diverses Beteiligter Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Gutachten rechtliche Beurteilung Parteiengehör Allgemein Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Rechtsverletzung sonstige Fälle Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994100131.X00

Im RIS seit

24.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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