Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
09.04.2022Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Das VersammlungsG definiert den Begriff der von ihm erfassten "Versammlung" nicht. Nach der stRsp des VfGH ist eine Zusammenkunft mehrerer Menschen dann eine Versammlung im Sinne des VersammlungsG, wenn sie in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation usw) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht. […] Eine Abstimmung über rein organisatorische Maßnahmen ist für die Qualifikation einer Zusammenkunft als Versammlung im Sinne des VersammlungsG jedoch nicht hinreichend.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Gesundheitsrecht; COVID-19; Versammlung; politische Partei; Organ; Zusammenkunft; unaufschiebbare Maßnahme;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.M.7.003.2022Zuletzt aktualisiert am
28.04.2022