RS Lvwg 2022/4/9 LVwG-M-7/003-2022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.04.2022
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

09.04.2022

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
COVID-19-NotmaßnahmenV 2020 §14

Rechtssatz

Das VersammlungsG definiert den Begriff der von ihm erfassten "Versammlung" nicht. Nach der stRsp des VfGH ist eine Zusammenkunft mehrerer Menschen dann eine Versammlung im Sinne des VersammlungsG, wenn sie in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation usw) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht. […] Eine Abstimmung über rein organisatorische Maßnahmen ist für die Qualifikation einer Zusammenkunft als Versammlung im Sinne des VersammlungsG jedoch nicht hinreichend.

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde; Gesundheitsrecht; COVID-19; Versammlung; politische Partei; Organ; Zusammenkunft; unaufschiebbare Maßnahme;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.M.7.003.2022

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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