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E000 EU- Recht allgemeinNorm
ARB1/80Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant, die Hofrätin Mag.a Merl, die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger sowie die Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, über die Revision des A K, vertreten durch Mag. Robert Bitsche, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Nikolsdorfergasse 7-11/15, gegen das am 23. Juli 2020 mündlich verkündete und mit 20. Oktober 2020 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien, VGW-151/090/16098/2019-10, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
1 Dem Revisionswerber, einem türkischen Staatsangehörigen, wurde erstmals im Jahr 2010 eine Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ erteilt, die in der Folge mehrmals, zuletzt bis zum 11. Juni 2018, verlängert wurde.
2 Im Zuge eines weiteren Verlängerungsverfahrens stellte der Revisionswerber am 22. August 2019 - unter Berufung auf ein von ihm direkt aus dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) abgeleitetes Aufenthaltsrecht - einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ gemäß § 45 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG).Im Zuge eines weiteren Verlängerungsverfahrens stellte der Revisionswerber am 22. August 2019 - unter Berufung auf ein von ihm direkt aus dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) abgeleitetes Aufenthaltsrecht - einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG).
3 Mit Bescheid vom 25. Oktober 2019 wies der Landeshauptmann von Wien (belangte Behörde) sowohl den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ als auch den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Student“ ab.
4 Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Verwaltungsgericht Wien mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit einer hier nicht näher darzustellenden Maßgabe als unbegründet ab.
Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für zulässig.Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für zulässig.
5 Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung im Wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde: Der Revisionswerber habe über eine Aufenthaltsbewilligung „Studierender“, zuletzt verlängert bis zum 11. Juni 2018, verfügt. Von 24. Februar 2013 bis 14. März 2016 und [bei einem weiteren Arbeitgeber] von 15. Juli 2013 bis 20. November 2013 sei er geringfügig beschäftigt gewesen. Dem [zweiten] Arbeitgeber sei (sodann) eine Beschäftigungsbewilligung für den Revisionswerber mit dem Gültigkeitszeitraum 17. November 2016 bis 16. November 2017 erteilt worden, die zweimal, zuletzt bis zum 16. November 2019, verlängert worden sei. Seit dem 5. Dezember 2019 verfüge der Revisionswerber über einen Befreiungsschein gemäß § 4c Abs. 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG).Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung im Wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde: Der Revisionswerber habe über eine Aufenthaltsbewilligung „Studierender“, zuletzt verlängert bis zum 11. Juni 2018, verfügt. Von 24. Februar 2013 bis 14. März 2016 und [bei einem weiteren Arbeitgeber] von 15. Juli 2013 bis 20. November 2013 sei er geringfügig beschäftigt gewesen. Dem [zweiten] Arbeitgeber sei (sodann) eine Beschäftigungsbewilligung für den Revisionswerber mit dem Gültigkeitszeitraum 17. November 2016 bis 16. November 2017 erteilt worden, die zweimal, zuletzt bis zum 16. November 2019, verlängert worden sei. Seit dem 5. Dezember 2019 verfüge der Revisionswerber über einen Befreiungsschein gemäß Paragraph 4 c, Absatz 2, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG).
6 In seinen rechtlichen Erwägungen führte das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die Nichterteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ aus, der Revisionswerber arbeite seit 17. November 2016 ununterbrochen beim selben Arbeitgeber und erfülle damit noch nicht die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80, sondern nur diejenigen des zweiten Spiegelstrichs dieser Bestimmung. Daran ändere auch der Befreiungsschein des Revisionswerbers nichts.In seinen rechtlichen Erwägungen führte das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die Nichterteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ aus, der Revisionswerber arbeite seit 17. November 2016 ununterbrochen beim selben Arbeitgeber und erfülle damit noch nicht die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, dritter Spiegelstrich ARB 1/80, sondern nur diejenigen des zweiten Spiegelstrichs dieser Bestimmung. Daran ändere auch der Befreiungsschein des Revisionswerbers nichts.
Nach der (näher zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes würde ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ eine weitergehende Berechtigung verschaffen, als sie türkischen Staatsangehörigen zukomme, die lediglich die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 erster oder zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 erfüllten, weil ein türkischer Staatsangehöriger aus diesen Bestimmungen noch kein Recht auf uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt ableiten könne. Ein türkischer Staatsangehöriger, dem ein Befreiungsschein ausgestellt worden sei, obwohl er nicht die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 erfülle, könne daraus kein Aufenthaltsrecht ableiten. Ausgehend davon seien die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ nicht erfüllt.Nach der (näher zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes würde ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ eine weitergehende Berechtigung verschaffen, als sie türkischen Staatsangehörigen zukomme, die lediglich die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, erster oder zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 erfüllten, weil ein türkischer Staatsangehöriger aus diesen Bestimmungen noch kein Recht auf uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt ableiten könne. Ein türkischer Staatsangehöriger, dem ein Befreiungsschein ausgestellt worden sei, obwohl er nicht die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, dritter Spiegelstrich ARB 1/80 erfülle, könne daraus kein Aufenthaltsrecht ableiten. Ausgehend davon seien die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ nicht erfüllt.
Da der Revisionswerber im insoweit maßgeblichen Studienjahr 2018/2019 keinen ausreichenden Studienerfolg nachgewiesen habe, sei auch der Verlängerungsantrag abzuweisen gewesen.
Die Zulassung der Revision begründete das Verwaltungsgericht wie folgt: Aufgrund der - zusätzlich zu seiner durchgehenden Erwerbstätigkeit seit dem 17. November 2016 - von 24. Februar 2013 bis 14. März 2016 sowie von 15. Juli 2013 bis 20. November 2013 erfolgten geringfügigen Beschäftigung des Revisionswerbers sei nicht ersichtlich, dass der ihm ausgestellte Befreiungsschein eine fehlerhaft ausgestellte Bewilligung nach dem AuslBG darstelle. Die (mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2013 erfolgte) Aufhebung der Regelung über den Befreiungsschein gemäß § 15 AuslBG, der zufolge der Antragsteller habe nachweisen müssen, während einer Dauer von fünf Jahren innerhalb der letzten acht Jahre erlaubt beschäftigt gewesen zu sein, sei nämlich als eine „neue Beschränkung“ im Sinn des Art. 13 ARB 1/80 zu betrachten, die für türkische Staatsangehörige keine Wirkung habe. Es sei daher offen, ob der vorliegende Sachverhalt anders zu beurteilen sei als jener, der der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 22.5.2020, Ro 2020/22/0001, zugrunde gelegen sei, in welcher dieser ausgesprochen habe, dass eine fehlerhaft ausgestellte Bewilligung oder Bestätigung nach dem AuslBG keinen Einfluss auf das Bestehen oder die Art eines Aufenthaltsrechts habe.Die Zulassung der Revision begründete das Verwaltungsgericht wie folgt: Aufgrund der - zusätzlich zu seiner durchgehenden Erwerbstätigkeit seit dem 17. November 2016 - von 24. Februar 2013 bis 14. März 2016 sowie von 15. Juli 2013 bis 20. November 2013 erfolgten geringfügigen Beschäftigung des Revisionswerbers sei nicht ersichtlich, dass der ihm ausgestellte Befreiungsschein eine fehlerhaft ausgestellte Bewilligung nach dem AuslBG darstelle. Die (mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013, erfolgte) Aufhebung der Regelung über den Befreiungsschein gemäß Paragraph 15, AuslBG, der zufolge der Antragsteller habe nachweisen müssen, während einer Dauer von fünf Jahren innerhalb der letzten acht Jahre erlaubt beschäftigt gewesen zu sein, sei nämlich als eine „neue Beschränkung“ im Sinn des Artikel 13, ARB 1/80 zu betrachten, die für türkische Staatsangehörige keine Wirkung habe. Es sei daher offen, ob der vorliegende Sachverhalt anders zu beurteilen sei als jener, der der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 22.5.2020, Ro 2020/22/0001, zugrunde gelegen sei, in welcher dieser ausgesprochen habe, dass eine fehlerhaft ausgestellte Bewilligung oder Bestätigung nach dem AuslBG keinen Einfluss auf das Bestehen oder die Art eines Aufenthaltsrechts habe.
7 Gegen dieses Erkenntnis, soweit damit der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ abgewiesen wurde, richtet sich die vorliegende ordentliche Revision.
In der Zulässigkeitsbegründung wird vorgebracht, das Verwaltungsgericht sei von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil der Revisionswerber aufgrund des ihm ausgestellten Befreiungsscheins nach § 4c AuslBG die Voraussetzungen des dritten Spiegelstriches des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erfülle und damit als niedergelassen anzusehen sei.In der Zulässigkeitsbegründung wird vorgebracht, das Verwaltungsgericht sei von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil der Revisionswerber aufgrund des ihm ausgestellten Befreiungsscheins nach Paragraph 4 c, AuslBG die Voraussetzungen des dritten Spiegelstriches des Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 erfülle und damit als niedergelassen anzusehen sei.
8 Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
9 Die Revision erweist sich als zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.
10 Art. 6 Abs. 1 und Art. 13 ARB 1/80 lauten:Artikel 6, Absatz eins und Artikel 13, ARB 1/80 lauten:
„Artikel 6
(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehört, in diesem Mitgliedstaat
- nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt;
- nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung - vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs - das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben;
- nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis.
[...]
Artikel 13
Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei dürfen für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen.“
11 § 45 NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, lautet auszugsweise:Paragraph 45, NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, lautet auszugsweise:
„Aufenthaltstitel ,Daueraufenthalt - EU‘
§ 45. (1) Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, kann ein Aufenthaltstitel ,Daueraufenthalt - EU‘ erteilt werden, wenn sieParagraph 45, (1) Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, kann ein Aufenthaltstitel ,Daueraufenthalt - EU‘ erteilt werden, wenn sie
1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
2. das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben.das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 10, IntG) erfüllt haben.
(2) Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12) oder eines Aufenthaltstitels ,Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ (§ 57 AsylG 2005) zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 anzurechnen. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund einer ,Aufenthaltsberechtigung plus‘ (§ 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005) oder einer ,Aufenthaltsberechtigung‘ (§ 54 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005) zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.(2) Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12,) oder eines Aufenthaltstitels ,Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ (Paragraph 57, AsylG 2005) zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist gemäß Absatz eins, anzurechnen. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund einer ,Aufenthaltsberechtigung plus‘ (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005) oder einer ,Aufenthaltsberechtigung‘ (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005) zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.
[...]“
12 § 4c AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 72/2013, lautet auszugsweise:Paragraph 4 c, AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,, lautet auszugsweise:
„Türkische Staatsangehörige
§ 4c. (1) Für türkische Staatsangehörige ist eine Beschäftigungsbewilligung von Amts wegen zu erteilen oder zu verlängern, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 erster und zweiter Unterabsatz oder nach Art. 7 erster Unterabsatz oder nach Art. 7 letzter Satz oder nach Artikel 9 des Beschlusses des Assoziationsrates EWG-Türkei - ARB - Nr. 1/1980 erfüllen.Paragraph 4 c, (1) Für türkische Staatsangehörige ist eine Beschäftigungsbewilligung von Amts wegen zu erteilen oder zu verlängern, wenn sie die Voraussetzungen nach Artikel 6, Absatz eins, erster und zweiter Unterabsatz oder nach Artikel 7, erster Unterabsatz oder nach Artikel 7, letzter Satz oder nach Artikel 9 des Beschlusses des Assoziationsrates EWG-Türkei - ARB - Nr. 1/1980 erfüllen.
(2) Türkischen Staatsangehörigen ist von Amts wegen ein Befreiungsschein auszustellen oder zu verlängern, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 dritter Unterabsatz oder nach Art. 7 zweiter Unterabsatz des ARB Nr. 1/1980 erfüllen. Der Befreiungsschein berechtigt zur Aufnahme einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet und ist jeweils für fünf Jahre auszustellen. Der Befreiungsschein ist zu widerrufen, wenn der Ausländer im Antrag über wesentliche Tatsachen wissentlich falsche Angaben gemacht oder solche Tatsachen verschwiegen hat.(2) Türkischen Staatsangehörigen ist von Amts wegen ein Befreiungsschein auszustellen oder zu verlängern, wenn sie die Voraussetzungen nach Artikel 6, Absatz eins, dritter Unterabsatz oder nach Artikel 7, zweiter Unterabsatz des ARB Nr. 1/1980 erfüllen. Der Befreiungsschein berechtigt zur Aufnahme einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet und ist jeweils für fünf Jahre auszustellen. Der Befreiungsschein ist zu widerrufen, wenn der Ausländer im Antrag über wesentliche Tatsachen wissentlich falsche Angaben gemacht oder solche Tatsachen verschwiegen hat.
[...]“
13 § 15 AuslBG in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002 (im Folgenden: „§ 15 AuslBG aF“) lautete auszugsweise:Paragraph 15, AuslBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, (im Folgenden: „§ 15 AuslBG aF“) lautete auszugsweise:
„Befreiungsschein
Voraussetzungen
§ 15. (1) Einem Ausländer ist, sofern er noch keinen Niederlassungsnachweis hat, auf Antrag ein Befreiungsschein auszustellen, wenn erParagraph 15, (1) Einem Ausländer ist, sofern er noch keinen Niederlassungsnachweis hat, auf Antrag ein Befreiungsschein auszustellen, wenn er
1. während der letzten acht Jahre mindestens fünf Jahre im Bundesgebiet mit einer dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war oder
[...]“
14 Der Revisionswerber bringt zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung vor, die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 seien auch dann erfüllt, wenn ein türkischer Staatsangehöriger, dem ein Befreiungsschein gemäß § 4c AuslBG ausgestellt worden sei, zwar nicht zuletzt vier Jahre ununterbrochen beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt gewesen sei, er aber - entsprechend der günstigeren Rechtslage des § 15 AuslBG aF - innerhalb der letzten acht Jahre fünf Jahre erlaubt beschäftigt gewesen sei. Da dem Revisionswerber ein Befreiungsschein ausgestellt worden sei, sei er auch niedergelassen. Es handle sich in seinem Fall auch nicht um eine fehlerhaft ausgestellte Bewilligung, weil er die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Z 1 AuslBG aF erfüllt habe, der aufgrund der Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 weiterhin anzuwenden sei. Es könne für die Frage, ob eine „Niederlassung“ vorliege, keine Rolle spielen, nach welcher Bestimmung der Befreiungsschein ausgestellt worden sei, weil beide Befreiungsscheine gleich zu behandeln seien. Da der Revisionswerber zudem bereits seit dem Jahr 2010 über eine Aufenthaltsbewilligung als Student verfüge und somit auch die zeitlichen Voraussetzungen erfülle, habe er Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“.Der Revisionswerber bringt zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung vor, die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, dritter Spiegelstrich ARB 1/80 seien auch dann erfüllt, wenn ein türkischer Staatsangehöriger, dem ein Befreiungsschein gemäß Paragraph 4 c, AuslBG ausgestellt worden sei, zwar nicht zuletzt vier Jahre ununterbrochen beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt gewesen sei, er aber - entsprechend der günstigeren Rechtslage des Paragraph 15, AuslBG aF - innerhalb der letzten acht Jahre fünf Jahre erlaubt beschäftigt gewesen sei. Da dem Revisionswerber ein Befreiungsschein ausgestellt worden sei, sei er auch niedergelassen. Es handle sich in seinem Fall auch nicht um eine fehlerhaft ausgestellte Bewilligung, weil er die Voraussetzungen des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG aF erfüllt habe, der aufgrund der Stillhalteklausel des Artikel 13, ARB 1/80 weiterhin anzuwenden sei. Es könne für die Frage, ob eine „Niederlassung“ vorliege, keine Rolle spielen, nach welcher Bestimmung der Befreiungsschein ausgestellt worden sei, weil beide Befreiungsscheine gleich zu behandeln seien. Da der Revisionswerber zudem bereits seit dem Jahr 2010 über eine Aufenthaltsbewilligung als Student verfüge und somit auch die zeitlichen Voraussetzungen erfülle, habe er Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“.
Zu diesem Vorbringen des Revisionswerbers ist Folgendes festzuhalten:
15 Nach § 15 Abs. 1 Z 1 AuslBG aF war einem Ausländer ein Befreiungsschein auf Antrag auszustellen, wenn dieser während der letzten acht Jahre mindestens fünf Jahre im Bundesgebiet mit einer dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war. Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2005 wurde § 15 Abs. 1 Z 1 AuslBG aF zunächst dahingehend geändert, dass das Erfordernis der rechtmäßigen Niederlassung des Ausländers hinzugefügt wurde. Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2013 wurde schließlich der Befreiungsschein nach § 15 AuslBG aF aus dem AuslBG entfernt. Die Regelungen für die Erteilung eines Befreiungsscheins für türkische Staatsangehörige bei Erfüllung der Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 waren in § 4c AuslBG bereits vor den dargestellten Änderungen enthalten und blieben im Hinblick auf die Stillhalteklausel bestehen (vgl. RV 2163 BlgNR 24. GP 3).Nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG aF war einem Ausländer ein Befreiungsschein auf Antrag auszustellen, wenn dieser während der letzten acht Jahre mindestens fünf Jahre im Bundesgebiet mit einer dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war. Mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2005, wurde Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG aF zunächst dahingehend geändert, dass das Erfordernis der rechtmäßigen Niederlassung des Ausländers hinzugefügt wurde. Mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013, wurde schließlich der Befreiungsschein nach Paragraph 15, AuslBG aF aus dem AuslBG entfernt. Die Regelungen für die Erteilung eines Befreiungsscheins für türkische Staatsangehörige bei Erfüllung der Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, dritter Spiegelstrich ARB 1/80 waren in Paragraph 4 c, AuslBG bereits vor den dargestellten Änderungen enthalten und blieben im Hinblick auf die Stillhalteklausel bestehen vergleiche , Regierungsvorlage 2163, BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3, ).
16 Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass sowohl die mit BGBl. I Nr. 101/2005 erfolgte Einfügung